Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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weit zurückversetzt sitzt, ist die Sicht zur Seite bei der Einmündung in quer zur Fahrtrichtung verlaufende Strassen eingeschränkt. In der Landwirtschaft übliche vorne an Fahrzeug angebrachte Arbeitsgeräte (zum Beispiel Mähwerke oder Hacken) überschreiten zunehmend das zulässige Vorbaumass von 4,00 m. Die heute in dieser Form unzulässigen Strassenfahrten sollen daher mit geeigneten Begleitmassnahmen legalisiert und das Vorbaumass nicht mehr beschränkt werden.

Solche Begleitmassnahmen sind der Einbau leistungsfähiger Kamera-Monitor-Systeme (vgl. Erläuterungen zu Art. 112). Zudem soll ein am Zusatzgerät angebrachtes, seitlich und nach vorne gut sichtbares gelbes Gefahrenlicht auf die Besonderheit dieser Fahrzeuge aufmerksam machen. Einzuschalten ist das Gefahrenlicht aber nur, wenn es die Verkehrssituation erfordert, wie beispielsweise vor Verzweigungen und in engen Rechtskurven (Art. 29 Abs. 1 SVG). Ergänzend kommen die bereits geltenden Bestimmungen für die Anbringung von auffälligen Markierungen zur Anwendung.

Wenngleich das Mass von der Lenkradmitte bis zum vorderen Fahrzeugende bei landwirtschaftlichen Zusatzgeräten künftig nicht mehr durch eine Zahl in der Verordnung begrenzt sein soll, bestehen dennoch technische Faktoren, welche limitierend wirken. So erzeugen weit nach vorne reichende Zusatzgeräte Stützkräfte, die nur so gross sein dürfen, wie es die Tragfähigkeiten der Vorderachse, der Reifen und der Rahmenstruktur des Traktors erlauben. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).

Abs. 3 Bst. c: Im französischen Text wird der Begriff «organe de contrôle» ersetzt durch «organe d’expertise». Dies ist die in der ganzen VTS durchgängig verwendete Übersetzung für den deutschen Begriff «Prüfstelle».

Art. 166 (aufgehoben)

Der Artikel mit der Sachüberschrift «weitere Anforderungen» enthält verschiedene Vorschriften, die schon in anderen Artikeln der VTS geregelt sind (Abs. 1 in Art. 112 Abs. 1; Abs. 5 in Art. 117 Abs. 1; Abs. 7 in Art. 114 Abs. 1). Die Erleichterungen in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit gelten, da sie im 2. Titel (Die Motorwagen) stehen, auch für Traktoren (Abs. 6). Weiter ist der Verweis auf den Artikel 58 Absatz 5 VRV im Absatz 3 unnötig, da diese Bestimmung auch ohne Erwähnung in der VTS gilt.

Mit der Aufhebung von Absatz 4 gilt bezüglich der Anforderungen an die Verbindungseinrichtung der Artikel 91 VTS. Dieser verlangt bereits, dass Verbindungseinrichtungen dem internationalen harmonisierten Recht entsprechen müssen. Der Artikel 119 Buchstabe r VTS bezüglich der Kennzeichnungspflicht bleibt mit der vorgeschlagenen Änderung anwendbar. Neu sieht das EU-Recht in der delegierten Verordnung (EU) 2015/20838 die Möglichkeit vor, gewisse Anhänger mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h mittels spezieller Aufnahmen direkt am Dreipunkt-Kraftheber anzukuppeln. Diese Vorschrift gilt aufgrund des Verweises auf das EU-Recht im Artikel 91 auch in der Schweiz.

Die vorgeschlagene Änderung soll gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).

Art. 168 Abs. 3

Für Motoreinachser, die eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 15 km/h erreichen können, besteht heute die Vorschrift, dass die Getriebeübersetzung veränderbar sein muss. Dies zur Umsetzung des bereits in Artikel 54 VTS vorgegebenen Ziels, langsames Fahren und Anfahrvermögen in Steigungen zu gewährleisten. Die Wirkvorschriften von Artikel 54 genügen, die heute in Artikel 168 Absatz 3 enthaltenen Bauvorschriften (mind. zwei Vorwärtsgänge oder ein stufenloses Getriebe) sind überflüssig. Damit alternative Antriebssysteme (z. B. elektrischer Antrieb) mit fester Getriebeübersetzung nicht benachteiligt werden, sollen die Konstruktionsvorschriften aus Artikel 168 Absatz 3 gestrichen werden.

Art. 178 Abs. 5

Motorfahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h bis 45 km/h wirkt (umgangssprachlich als schnelle E-Bikes bezeichnet), müssen heute die Bremsanforderungen der ebenfalls bis 45 km/h schnellen Kleinmotorräder erfüllen (geltender Art. 179 Abs. 6). Es ist sachgerecht, für schnelle E-Bikes bessere Bremsen zu verlangen als für die übrigen Motorfahrräder, denn für Letztere kommen

38 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 21.