Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
vereinbarung schliesslich die Entschädigung des Kantons festgelegt, wobei der Kanton für die
Erfüllung seines Grundauftrages keine Entschädigung erhält.
Art. 7 Abs. 3 Bst. n und o
Nach den Buchstaben n und o müssen die Kapital- und Betriebskosten für innovative Massnahmen und für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion neu in der Kostenrechnung des Netzbetreibers separat ausgewiesen werden. Damit soll Transparenz über Art und Umfang dieser neu entstehenden Kosten geschaffen werden. Selbstverständlich fliessen auch die übrigen neu geregelten Kosten (z.B. Kosten für Informationsmassnahmen und Öffentlichkeitsarbeit nach Art. 13d) in die Kostenrechnung ein. Eine Pflicht zu separatem Ausweisen dieser Positionen schiene aber der
Bedeutung dieser Kostenposten kaum angemessen.
Art. 8a, 8c, 13a Bst. b und 31i Absatz 3
Bei den Änderungen in diesen Artikeln handelt es sich durchgehend um rein terminologische
Anpassungen: Die präzisierende Ergänzung der Artikel 17a und 17b StromVG mit dem Begriff
«Speicher» ist in den Verordnungsbestimmungen zu den intelligenten Mess-, Steuer- und
Regelsystemen nachzuvollziehen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch gleich eine sprachliche
Optimierung vorgenommen (Artikel 8a Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), ohne dass diese eine materielle Änderung bewirkt. Im Interesse der besseren Lesbarkeit werden die drei Akteure Endverbraucher, Erzeuger und Speicher respektive Speicherbetreiber dabei teils mit dem Begriff «die Betroffenen»
zusammengefasst. Zu betonen ist, dass mit den Änderungen grundsätzlich keine materielle Neuerung verbunden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Speicher in diesen Bestimmungen bloss deshalb explizit genannt werden, weil der Verzicht auf ihre Nennung hier unter Umständen zu
Missverständnissen führen könnte. Der Umstand, dass die Speicher nur hier und nicht auch an
anderen Stellen in den Erlassen eingefügt werden, bedeutet demnach nicht, dass sie an allen nicht ergänzten Stellen nicht betroffen wären. Wie bis anhin ist der Speicher respektive der
Speicherbetreiber vielmehr ein Akteur, der im Stromversorgungsrecht in der Regel nicht gesondert geregelt wird, weshalb jeweils mittels Auslegung zu eruieren ist, was für ihn gilt. Zu beachten ist dabei insbesondere der neue Artikel 2 Absatz 3 StromVV.
Art. 8c Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 5 und 6
Siehe Kommentar zu Artikel 8a.
Art. 12 Abs. 1
Der Inhalt von Artikel 12 Absatz 1 wurde in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c StromVG überführt. Die Bestimmung kann folglich gestrichen werden.
Art. 13a Bst. b
Siehe Kommentar zu Artikel 8a.
Art. 13b Anrechenbare Kosten von innovativen Massnahmen für intelligente Netze
Mit Absatz 1 soll den Netzbetreibern finanzieller Spielraum gegeben werden, innovative Ansätze,
Methoden und Lösungen für den Netzbereich auszutesten, Erfahrungen damit zu sammeln und sie schliesslich verlässlich zu nutzen. Es geht darum, den Stand der Technik im Netzbereich weiter zu entwickeln und neue Funktionalitäten der elektrischen Netze zu ermöglichen. Dies umfasst einerseits die Neuentwicklung oder Weiterentwicklung und Anwendung von Vorgehensweisen oder Methoden, andererseits den Einsatz und Betrieb neuer technischer Betriebsmittel namentlich in der Netzplanung,