Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
Stromversorgung von hoher Bedeutung sind. Zur Verbesserung der Akzeptanz ist eine frühzeitige und umfassende Information der Öffentlichkeit wesentlich. Die Verordnung konkretisiert, bei welchen Informationsmassnahmen die Kosten in die Netzkosten eingerechnet werden dürfen. Namentlich geht es um Informationen, die den von einem Projekt Betroffenen die Meinungsbildung und die
angemessene Mitwirkung am Verfahren ermöglichen.
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 3bisStromVG sieht der Bundesrat vor, dass gewisse im Zusammenhang mit dem Einsatz von intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen stehende Massnahmen zur Sensibilisierung bezüglich der Verbrauchsreduktion in die Netzkosten eingerechnet werden dürfen. Die Erfahrung zeigt, dass zur Erreichung der Sensibilisierung eine Visualisierung des Stromverbrauchs notwendig ist. Dabei sind neben einer einfachen Visualisierung jedoch weitere Massnahmen notwendig, wie z.B. Vergleiche mit ähnlichen Haushalten.
Mit der Energiestrategie 2050 und dem Ausbau der fluktuierend einspeisenden, dezentralen
Erzeugung kommen neue Herausforderungen auf die elektrischen Netze und die Netzbetreiber zu. Mit der zunehmenden Komplexität des Gesamtsystems Erzeugung-Netz-Verbrauch müssen sich die Netze in Richtung intelligenter Netze (Smart Grids) weiterentwickeln. Der neue Artikel 15 Absatz 1 StromVG setzt Anreize für Innovationen im Netzbereich, indem er die Anrechenbarkeit der Kosten gewisser innovativer Massnahmen statuiert. Neu erhalten die Netzbetreiber damit die Möglichkeit, in ihren Netzen – mit der Kenntnis der spezifischen Gegebenheiten ihres jeweiligen Netzgebietes – passgenau neue Technologien, Methoden und Anwendungen zu erproben und – in engem Rahmen – in die Netzkosten einzurechnen. Diese praxisorientierte Erprobung bzw. Umsetzung soll im Rahmen von angewandter Forschung und Entwicklung namentlich mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen oder anderen Einrichtungen geschehen. Damit die Aufwendungen im volkswirtschaftlichen Sinne effizient eingesetzt, Lerneffekte eintreten und eine national möglichst homogene
Weiterentwicklung der Netze stattfinden kann, sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Untersuchungen und Projekte zu veröffentlichen.
Schliesslich hat der Gesetzgeber auch die Artikel 17a und 17b StromVG geändert und den Begriff des Speichers neu explizit ins Gesetz aufgenommen. Dies dient der Klarstellung, da von den betreffenden Bestimmungen Speicher besonders oft betroffen sein können (Messung und Steuerung). Bislang tauchte der Begriff in den stromversorgungsrechtlichen Erlassen nirgends auf – dies schlicht deshalb, weil bei der Erarbeitung und der parlamentarischen Beratung des StromVG (2002 bis 2007) andere Speichertechnologien als Pumpspeicherkraftwerke noch nicht marktreif waren und deshalb vom Gesetzgeber nicht adressiert wurden. Schon bislang wurde daher jeweils mittels Auslegung eruiert, was für Speicher gilt. Da der Speicherbegriff nun Eingang ins Gesetz gefunden hat, muss einerseits diese Nennung auch in den zugehörigen Verordnungsbestimmungen nachvollzogen werden (vgl.
Änderungen in den Art. 8a, 8c, 13a und 31i Absatz 3). Andererseits ist es angezeigt, zumindest in einem Punkt eine begriffliche Klärung zu machen und – gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 StromVG – den Endverbraucherbegriff den veränderten technischen Voraussetzungen anzupassen und ihn unter Einbezug des Speichers zu konkretisieren.
2.2. Umsetzung der Änderungen in Artikel 6 StromVG im Besonderen
Die Ergänzung von Artikel 6 Absatz 5 StromVG, wonach Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, nicht mehr über Tarifanpassungen in den Folgejahren weitergegeben werden müssen, bedarf keiner weiteren Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Das Gesetz regelt alles Notwendige bereits hinreichend: Im Tarifjahr 2019 beispielsweise sind Preisvorteile aus den vergangenen fünf Tarifjahren weiterzugeben (2018, 2017, 2016, 2015 und 2014). Preisvorteile, die aus den Tarifjahren 2013 oder früher resultieren, müssen nicht berücksichtigt werden. Die Ergänzung von Artikel 6 Absatz 5 StromVG wird schwergewichtig bereits vergangene Tarifjahre betreffen, da die