Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

alten Energiegesetz aufgenommen worden ist oder nicht. Ebenfalls unbeachtlich sind Fälle, in denen die Elektrizität trotz Teilnahme am Einspeisevergütungssystem nicht zu Gestehungskosten abgesetzt werden kann. Gleich behandelt werden Erzeugungsanlagen, die von einer Mehrkostenfinanzierung profitieren. Für solche Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wird ein Jahresmittelpreis von mindestens 15 Rp./kWh garantiert, d.h. ein Vielfaches der heutigen Marktpreise. Arbeitet eine Erzeugungsanlage trotz Mehrkostenfinanzierung mit Verlust, ist dies nicht auf die momentan tiefen Marktpreise

zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass sie vergleichsweise ineffizient produziert. Ihre Teilnahme am System von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG ist daher nicht möglich.

Art. 4a Abzug von Unterstützungen bei der Einrechnung von Beschaffungskosten in den Tarifanteil für die Energielieferung

Bei der Eigenproduktion sind, wie erwähnt, schon heute die Gestehungskosten einer effizienten Produktion massgebend und es müssen allfällige Unterstützungen berücksichtigt werden. Sowohl die Gestehungskosten wie auch allfällige Unterstützungen sind in der Kostenrechnung des Grundversorgers vorhanden. Dank dem Instrument der Deckungsdifferenzen werden namentlich auch nachträglich ausbezahlte und daher erst nachträglich kostenmindernd verbuchte Unterstützungen quasi automatisch berücksichtigt und über die Tarife künftiger Jahre ausgeglichen. Wird Elektrizität aus «eigenen Anlagen» des Verteilnetzbetreibers nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG geliefert, so können die einrechenbaren Kosten also nach diesem bewährten Mechanismus ermittelt werden.

Artikel 6 Absatz 5bisStromVG bringt hier einzig die Neuerung, dass bei der Einrechnung der so ermittelten Kosten die Durchschnittspreismethode nicht angewendet werden muss. Als

Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbetreibers bzw. als «eigene Anlagen» sind nicht nur Anlagen zu verstehen, die alleine dem Grundversorger gehören, sondern insbesondere auch Anlagen, an denen er eine Beteiligung hält und bei denen er die erzeugte Elektrizität gemäss seinem Anteil übernimmt (sog. Partnerwerke).

Anders präsentiert sich die Lage bei Beschaffungen, d. h. wenn die Elektrizität nicht aus

Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbetreibers stammt. Hier muss ein Preis vereinbart und bezahlt werden. In die Tarife eingerechnet wird dann dieser Preis oder – wenn er zu hoch war – ein maximal zulässiger Preis. Es gibt kein vorgeschriebenes Instrument, über das Unterstützungen, die erst nach einer bereits verbuchten Beschaffung definitiv festgelegt und dem Produzenten ausbezahlt werden, noch in der Buchhaltung des Grundversorgers berücksichtigt werden könnten. Bei Elektrizität aus solchen – aus Sicht des Grundversorgers – «fremden» Anlagen sind deshalb Regeln dazu nötig, wie mit bereits definitiv gesprochenen, vor allem aber mit sich bereits abzeichnenden, jedoch noch nicht definitiv festgesetzten Unterstützungen umgegangen werden soll. Ab welchem Zeitpunkt müssen Unterstützungen in welcher Höhe berücksichtigt werden bei der Festlegung des Preises, den der Grundversorger maximal in seine Tarife einrechnen darf?

Absatz 1 bestimmt die Höhe und den Zeitpunkt, ab welchem Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge bei Beschaffungen zu berücksichtigen sind. Berücksichtigt werden sollen sie ab dem

Zeitpunkt, in dem mit genügender Bestimmtheit davon ausgegangen werden kann, dass die

Erzeugungsanlage tatsächlich eine Unterstützung erhalten wird und in dem die Höhe der Unterstützung genügend abschätzbar ist. Ein Abzug bereits vor definitiver Festsetzung und Auszahlung ist sachlich deshalb gerechtfertigt, weil Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge zwar unter

Umständen erst nach Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt werden, sich jedoch an den gesamten Investitionskosten orientieren. Diese Unterstützungen werden folglich mit Blick auf die gesamte Betriebsdauer und somit auch für die Betriebsdauer vor der Auszahlung entrichtet. Sofern eine Einmalvergütung nicht bereits vor der Beschaffung festgesetzt worden ist, ist der Abzug ab Aufnahme in die Warteliste vorzunehmen. Dies, weil bei Erzeugungsanlagen, die während der Geltungsdauer