Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
Dass Speicher mit der vorgeschlagenen Regelung anders behandelt werden als
Pumpspeicherkraftwerke ist sachgerecht: Die Ausnahme für Pumpspeicherkraftwerke ist
insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass Pumpspeicherkraftwerke aufgrund der hohen Korrelation zwischen vertikaler Netzlast und Grosshandelspreisen einen Anreiz haben, sich system- und
netzdienlich zu verhalten. Sie beziehen dann aus dem Netz, wenn die Netzlast tief ist und speisen dann ins Netz ein, wenn die Netzlast hoch ist. In diesem Punkt unterscheiden sie sich von den neuen Speichertechnologien.
Art. 4 Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung
Der geltende Artikel 4 stellt Regeln in zwei Bereichen auf. Während sich Absatz 1 zur Bemessung des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung äussert, enthalten die Absätze 2 und 3 Bekanntgabepflichten der Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit den
Elektrizitätstarifen. Die geltenden Absätze 2 und 3 werden unverändert in den Artikel 4b verschoben und in Artikel 4 durch zwei neue Absätze ersetzt, die thematisch den ebenfalls unverändert
beibehaltenen Absatz 1 ergänzen. Ebenfalls neu ist Absatz 4.
Absatz 2 enthält eine Absatz 1 ergänzende Sonderregel bezüglich des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung. Artikel 6 Absatz 5bisStromVG bringt für die
Lieferung resp. Verrechnung von Elektrizität aus inländischen Erzeugungsanlagen, die aus
erneuerbaren Energien produzieren, zwei Neuerungen mit sich. Einerseits muss die
Durchschnittspreismethode bei Kosteneinrechnungen nach Massgabe von Artikel 6 Absatz 5bis
StromVG nicht angewendet werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz und braucht nicht
konkretisiert zu werden. Andererseits darf der Grundversorger die Gestehungskosten dieser
Elektrizität abzüglich allfälliger Unterstützungen in seine Tarife einrechnen und zwar unabhängig davon, ob es sich um Eigenproduktion oder um Beschaffungen handelt. Diese generelle
Massgeblichkeit der Gestehungskosten ist neu. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 sind die Gestehungskosten zwar schon heute relevant für die Höhe des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung. Deren Relevanz beschränkt sich aber primär auf die Eigenproduktion, denn bei Beschaffungen orientiert sich der Kaufpreis grundsätzlich an den Marktpreisen. Der Grundversorger kennt folglich die Gestehungskosten der eingekauften Elektrizität in der Regel nicht, weshalb in diesen Fällen «lediglich» ein vereinbarter Energiepreis weiterverrechnet wird. Bei Zukäufen an der Börse weiss er sogar nicht einmal, wer der Erzeuger ist. Diese zweite Neuerung wird in Absatz 2 konkretisiert.
In Buchstabe a Satz 1 wird einerseits klargestellt, dass die Inanspruchnahme des Rechts gemäss Artikel 6 Absatz 5bisStromVG von den Grundversorgern kraftwerksscharf umzusetzen ist. Dies
entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der den Betreibern von inländischen Erzeugungsanlagen, die aus erneuerbaren Energien produzieren und die trotz allfälligen Unterstützungen ihre
Gestehungskosten nicht gedeckt haben, eine Möglichkeit geben will, ihre Elektrizität doch noch zu Gestehungskosten absetzen zu können (vgl. AB 2017 N 2126). Daher soll der Grundversorger für jede einzelne Erzeugungsanlage in seinem Portfolio entscheiden können, ob er die Elektrizität nach
Massgabe von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG abnehmen und in die Grundversorgungstarife
einrechnen will. Andererseits wird klargestellt, dass es sich bei der massgeblichen Grösse
«Gestehungskosten abzüglich allfällige Unterstützungen» um einen Höchstbetrag und nicht um einen Fixbetrag handelt. Es ist den Vertragsparteien selbstverständlich erlaubt, auch einen tieferen, noch immer über den Marktpreisen liegenden Preis zu vereinbaren, der vom Grundversorger in der Folge in den Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung eingerechnet wird. Dass umgekehrt die Einrechnung höherer Preise als der bezahlten Preise unzulässig ist, ist eine Selbstverständlichkeit und daher weder in Gesetz noch in Verordnung erwähnenswert. Für langfristige Bezugsverträge mit einem fixen Abnahmepreis bedeutet ein Höchstbetrag, wie ihn Artikel 6 Absatz 5bis