Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
3bisBuchstabe b StromVG trägt diesem Umstand Rechnung und beauftragt den Bundesrat, in der Verordnung die Bedingungen und den Umfang der Anrechenbarkeit der notwendigen Informationsmassnahmen zu bestimmen. Es hat sich gezeigt, dass Projekte insbesondere hinsichtlich
Kapitalaufwand und Öffentlichkeitswirksamkeit äusserst unterschiedlich sind und sich zwischen diesen beiden Grössen keine allgemeingültige Korrelation herstellen lässt. Daher ist es nicht möglich, den Umfang der Anrechenbarkeit über eine Regelung der Kostenobergrenzen zu bestimmen, wie dies bspw. bei den Sensibilisierungsmassnahmen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit den
Informationsmassnahmen arbeitet die Verordnung daher stärker mit materiellen Bedingungen. Im Rahmen der so statuierten Schranken gelten die bei Erbringung der Leistungen entstehenden Kosten als anrechenbare Betriebskosten.
Ziel der Informationsmassnahmen ist die Ermöglichung einer sachgerechten Mitwirkung der von einem Vorhaben Betroffenen. Diese müssen folglich rechtzeitig die erforderlichen Informationen erhalten, um sich eine Meinung bilden zu können sich in geeigneter Weise und möglichst konstruktiv beteiligen zu können. Die Verordnung statuiert deshalb den Grundsatz, dass die Kosten derjenigen Informationsmassnahmen anrechenbar sind, die zur Meinungsbildung und allfälligen Mitwirkung am Verfahren notwendig sind. Die Nennung der Inhalte der Informationsmassnahmen in Absatz 1 ist nicht abschliessend und orientiert sich an Artikel 16 Absatz 3 EleG, welcher impliziert, dass im
Plangenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob das Projekt den Vorschriften des Elektrizitätsrechts, der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes entspricht.
Dementsprechend sieht Absatz 1 insbesondere die Anrechenbarkeit der Kosten der Bereitstellung von Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Projekts auf Umwelt, Raum und
Betroffene vor. Hierunter fallen auch Informationen über allfällige Massnahmen, die diese
Auswirkungen kompensieren (Ersatzmassnahmen etc.). Da erfahrungsgemäss häufig bereits die Notwendigkeit eines Vorhabens (Bedarf) bestritten wird, sollen auch diesbezügliche Informationen bereitgestellt werden. Solche Massnahmen können massgeblich zur Akzeptanz eines Projekts
beitragen. Informationen über den zeitlichen Ablauf des Vorhabens sind schliesslich notwendig, um die rechtzeitige und damit sachgerechte Mitwirkung zu gewährleisten. Für sämtliche Informationsmassnahmen gilt der Grundsatz, dass sie einen unmittelbaren Konnex zu einem konkreten Vorhaben aufweisen müssen. Es ist den Netzbetreibern überlassen, ob sie die Informationen mündlich (an einer Veranstaltung) oder schriftlich bereitstellen wollen; wichtig ist, dass sie für die Betroffenen verständlich sind.
Nach Artikel 9e Absatz 2 StromVG werden erhebliche Leistungen eines Kantons im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit mittels Leistungsvereinbarungen abgegolten. In Ausführung von Artikel 3a Absatz 2 EleG sieht sodann der neue Artikel 13 der Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (SR 730.05) vor, dass das BFE für die Deckung der Entschädigungen, die es gemäss den Leistungsvereinbarungen den Kantonen für ihre Öffentlichkeitsarbeit ausrichtet, bei den Betreiberinnen von Stark- und Schwachstromanlagen Gebühren erhebt.
Schliesslich beauftragt Artikel 15 Absatz 3bisBuchstabe b StromVG den Bundesrat, die Einzelheiten der Anrechenbarkeit dieser Gebühren zu regeln. Absatz 2 statuiert die vollumfängliche
Anrechenbarkeit dieser beim Netzbetreiber erhobenen Gebühren.
Art. 31i
Die Schaltfelder beim Übergang zu Kernkraftwerken, die aufgrund der bisherigen stromversorgungsrechtlichen Regeln bereits der Swissgrid übertragen worden sind, die aber nach dem neuen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV nicht zum Übertragungsnetz gehören, müssen nach der Regel in Absatz 1 der Übergangsbestimmung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderung von der Swissgrid an den Eigentümer des jeweiligen Kernkraftwerks übertragen werden. Die Übertragung erfolgt gegen volle Entschädigung. Die Swissgrid hat also Anlagen wieder zu