Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
verkaufen, die ihr aufgrund stromversorgungsrechtlicher Vorgaben nach den Regeln von Artikel 33 StromVG übertragen worden sind. Es ist daher angezeigt, soweit möglich auch auf diese (Rück-)
Übertragung sinngemäss die Regeln des Artikels 33 StromVG anzuwenden. Bei den Übertragungen steht wie schon bei der Übereignung des Übertragungsnetzes an die Swissgrid die vertragliche Einigung im Vordergrund. Die Betroffenen sollen gemeinsam die detaillierten Abgrenzungen für jedes einzelne Kraftwerk vornehmen und vertraglich festlegen. In dieser vertraglichen Regelung muss auch allfälligen Bedürfnissen der Swissgrid Rechnung getragen werden. Je nach Ausgangslage geht mit der Abgrenzung auch eine (bislang noch ausstehende) Übertragung von Übertragungsnetzanlagen an die Swissgrid einher, welche sich direkt nach Artikel 33 StromVG richtet. Nur wenn die vertragliche Einigung bei der Übertragung der Schaltfelder nicht gelingt, soll die ElCom eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. Art. 33 Abs. 5 StromVG). Bei Bedarf hört die ElCom vor Erlass einer solchen Verfügung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) an und verfügt auch die für den sicheren Betrieb des Kernkraftwerks und des Übertragungsnetzes notwendigen Massnahmen (z.B. auf die Bedürfnisse der Swissgrid abgestimmte Schaltungen und Zugangsrechte).
Fraglich kann sein, ob ein Schaltfeld bei einem Kraftwerk, das den Leistungsbetrieb endgültig eingestellt hat, noch als sicherheitsrelevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV gilt oder nicht und ob es demzufolge an das Kraftwerk übereignet werden muss oder nicht. Die Verordnung klärt deswegen in Absatz 2, dass eine Übertragung des Schaltfeldes an den Kernkraftwerkseigentümer nicht mehr erfolgen muss, wenn der Leistungsbetrieb vor Ende der Frist für die Übertragung eigestellt worden ist. Relevant ist die Bestimmung für die BKW AG, die die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs des Kernkraftwerks Mühleberg per Ende 2019 beschlossen hat, weshalb Schaltfelder beim Übergang zum Kernkraftwerk Mühleberg voraussichtlich unter diese Bestimmung fallen werden.
Absatz 3 betrifft die Aufnahme des Begriffs «Speicher» (siehe Kommentar zu Artikel 8a).
Absatz 4 regelt, wann erst- und letztmals vom Recht nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG Gebrauch gemacht werden darf. Indem nicht auf ein spezifisches Kalenderdatum abgestellt wird, kann jeder Grundversorger unabhängig von der Einteilung des Geschäfts- und Tarifjahrs während vier Jahren von dieser Bestimmung profitieren (beim hydrologischen Jahr beispielsweise von Oktober 2018 bis und mit September 2022, beim Kalenderjahr von Januar 2019 bis und mit Dezember 2022).
Ziff. II
Die neuen Gesetzesbestimmungen im StromVG etablieren den Szenariorahmen als Grundlage der Mehrjahrespläne. Die erstmalige Ausarbeitung des Szenariorahmens durch das BFE wird rund zwei Jahre in Anspruch nehmen. Mit dem um zwei Jahre verzögerten Inkrafttreten der Artikel 6 Absatz 1 und 6a betreffend Mehrjahrespläne wird diesem Umstand Rechnung getragen und sichergestellt, dass die neuen Bestimmungen zu den Mehrjahresplänen erst wirksam werden, wenn der Szenariorahmen vom Bundesrat genehmigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die heute bestehenden Bestimmungen zu den Mehrjahresplänen weiter gelten. Dementsprechend wird auch ein um zwei Jahre versetztes Inkrafttreten der Artikel 8 Absätze 2 und 4, Artikel 9d, 20 Absatz 2 Buchstaben f und g sowie Artikel 22 Absatz 2bisStromVG vorzusehen sein.
Gemäss Absatz 3 treten die Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 5bisStromVG per 1. Januar 2023 automatisch ausser Kraft. Da diesbezüglich der vorherige Zustand wiederhergestellt wird, bedeutet dies für Artikel 4, dass die geltenden Absätze 2 und 3, die unverändert in Artikel 4b verschoben worden sind, zurück in den Artikel 4 springen.