Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG in die Warteliste aufgenommen werden, mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie schlussendlich von einer Einmalvergütung profitieren werden. Das Gesuch um Einmalvergütung enthält bereits die relevanten Kennzahlen, um die voraussichtliche Höhe der Vergütung in Anwendung von Artikel 7 und 38 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) sowie insbesondere auch des Anhangs 2.1 der EnFV relativ einfach bestimmen zu können (Kategorie der Anlage, Leistung und Inbetriebnahmedatum). Eine Hilfe für die Bestimmung bzw. Kontrolle der Höhe der Vergütung kann der Rechner der Vollzugsstelle sein2. Bei den Investitionsbeiträgen wird auf die Zusicherung dem Grundsatz nach abgestellt, sofern es nicht bereits vor der Beschaffung zu einer definitiven Festsetzung gekommen ist. In diesem Verfahrensstadium wurden die Anspruchsvoraussetzungen geprüft und es stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung.

Absatz 2 ist relevant bei Verträgen mit längerfristigem Zeithorizont. Es wird festgehalten, dass ein bislang gemäss Absatz 1 vorgenommener Abzug während der Laufzeit des Vertrags mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden kann. Die Beschränkung der Wirkung auf die Zukunft liegt darin

begründet, dass die Regeln zu den Abzügen nicht zu kompliziert ausgestaltet werden sollen.

Irgendwelche Kompensationsmechanismen, mit denen rückwirkend Ausgleiche vorgenommen

werden, sind daher nicht zulässig. Da Absatz 2 in Form einer Kann-Bestimmung formuliert ist, ist die Anpassung zudem nicht obligatorisch. Erfasst sind auch Fälle, in denen eine teilweise oder eine vollständige Rückforderung einer definitiv festgesetzten Unterstützung erfolgt (vgl. Art. 34 EnFV).

Um trotz klarem Gesetzeswortlaut falsche Umkehrschlüsse zu vermeiden, hält Absatz 3 fest, dass mit Einmalvergütungen oder Investitionsbeiträgen vergleichbare Unterstützungen bei der Bestimmung der höchstens einrechenbaren Kosten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die ElCom hat die Möglichkeit, zu dieser Frage eine Weisung zu erlassen, sollten sich weitere Konkretisierungen aufdrängen.

Art. 4b Mitteilung von Änderungen der Elektrizitätstarife

Diese Bestimmung enthält in unveränderter Form die bisherigen Absätze 2 und 3 von Artikel 4.

Art. 4c Nachweis- und Meldepflicht im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektrizität nach

Artikel 6 Absatz 5bisStromVG

In Absatz 1 wird der Grundsatz festgehalten, dass der kraftwerksscharfe Nachweis gegenüber der ElCom im Falle einer Tarifprüfung, dass das von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG vorgegebene

Kostendach nicht überschritten worden ist, ausschliesslich den Grundversorgern obliegt. Die

Berechtigung der ElCom, die dazu notwendigen Unterlagen beim Grundversorger erhältlich zu

machen, ergibt sich aus Artikel 25 Absatz 1 StromVG. Der Nachweis muss mittels einschlägiger Unterlagen erbracht werden. Eine einfache Erklärung des veräussernden Erzeugers, dass es sich beim Kaufpreis höchstens um Gestehungskosten abzüglich allfälliger Unterstützungen handle, genügt nicht. Der Fokus auf den Grundversorger ist die logische Folge von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG, da der Grundversorger über gewisse Informationen verfügen muss, damit er überhaupt weiss, welche Preise bzw. Kosten er in seine Tarife einrechnen darf. Folglich soll auch er – und nicht die einzelnen Produzenten – dies gegenüber der ElCom nachweisen können müssen. Bezüglich Eigenproduktion dürfte es kaum zu Neuerungen für die Grundversorger kommen, weil dort schon heute die

Gestehungskosten einer effizienten Produktion relevant sind und die Grundversorger naturgemäss über die notwendigen Informationen verfügen. Bei Beschaffungen, d.h. wenn die Elektrizität nicht aus Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbetreibers stammt (zur Abgrenzung vgl. Erläuterungen zu Art. 4a), liegt die Sache hingegen anders, weil dort im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5bisneu auch die

Gestehungskosten die relevante Grösse sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2). Um das gesetzlich

2 abrufbar unter https://www.guarantee-of-origin.ch/swissforms/TarifAuswahl.aspx?Language=DE.