Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
Betreiber von Grosswasserkraftanlagen können also grundsätzlich von beiden Modellen parallel profitieren, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Produzenten mit eigener Grundversorgung werden voraussichtlich zunächst die eigenen Grundversorgungskunden mit Elektrizität beliefern (Art. 31 Abs. 3 EnG). Dann werden sie (ebenso wie Produzenten ohne eigene Grundversorgung)
entscheiden müssen: Entweder sie versuchen, die restliche Elektrizität oder Teile davon zu
Gestehungskosten in die Grundversorgung eines Dritten abzusetzen (Art. 6 Abs. 5bisStromVG),
müssen dann aber für diesen Teil der Elektrizität auf eine Marktprämie verzichten. Oder aber sie verkaufen die restliche Elektrizität (z.B. weil sie keinen interessierten Grundversorger finden, der ihnen die Gestehungskosten zahlt) ganz oder teilweise am Markt und versuchen, im Falle eines Verkaufs unter Gestehungskosten, den Fehlbetrag mittels Marktprämie zu decken (Art. 30 Abs. 1 EnG).
2.3. Verordnungsänderung zur Klärung der Abgrenzung des Übertragungsnetzes
Schliesslich soll mit der vorliegenden Vorlage auch ein Thema angegangen werden, das nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie Stromnetze steht. In den Jahren nach der
Inkraftsetzung des StromVG wurden die nach StromVG und StromVV zum Übertragungsnetz
gehörenden Infrastrukturen der Swissgrid übereignet. Dabei hat sich gezeigt, dass die in Artikel 2 Absatz 2 StromVV vorgegebene Abgrenzung des Übertragungsnetzes in einem Punkt modifiziert werden muss.
Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV gehören zum Übertragungsnetz auch Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk. Bei Kernkraftwerken ist die Regelung, wonach auch das Schaltfeld zum Übertragungsnetz gehört – und demnach im Eigentum der Swissgrid stehen müsste – jedoch nicht ganz sachgerecht, da solche Eigentumsverhältnisse in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den im Kernenergierecht
verankerten Verantwortlichkeiten stünden. Die jederzeitige Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Schaltfelder ist für die nukleare Sicherheit der Kernkraftwerke von zentraler Bedeutung. Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit muss deshalb erstens die Schalthoheit und Zuständigkeit für die Betriebsführung bei Schaltfeldern alleine beim Kernkraftwerk liegen. Zweitens muss der Kernkraftwerksbetreiber auch über den Unterhalt des Schaltfeldes und allfällige Nachrüstungen bestimmen können. Nur wenn er tatsächlich das Eigentum (und nicht nur einzelne Mitbestimmungs- oder
Zugriffsrechte) an jenen Anlagen hat, die für die nukleare Sicherheit bedeutsam sind, kann der Kernkraftwerksbetreiber seine Pflichten direkt und ohne zusätzliche Koordination mit einem allfälligen Dritten wahrnehmen. Die Wahrnehmung dieser Pflichten würde unnötig erschwert, wenn die
Schaltfelder sich im Eigentum eines Dritten befänden. Die Eigentums- und Verantwortungsgrenzen sollten deswegen deckungsgleich sein. Die StromVV wird daher ergänzt mit der Vorgabe, dass Schaltfelder beim Übergang zu Kernkraftwerken nicht zum Übertragungsnetz gehören, soweit sie für die Sicherheit des Kraftwerksbetriebs von Bedeutung sind. Die Abgrenzung des Übertragungsnetzes bei Kernkraftwerken, die wegen Sicherheitsbedenken teils umstritten geblieben und bis heute nicht vollzogen worden ist, soll damit in den Grundzügen geklärt werden.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Auswirkungen der Strategie Stromnetze ergeben sich im Wesentlichen aus den vom Parlament beschlossenen Änderungen auf Gesetzesstufe. Was die vom Bundesrat beantragten Massnahmen betrifft, sind die erwarteten Auswirkungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze vom 13. April 2016 (BBl 2016 3865) beschrieben. Abweichend von der Botschaft hat das Parlament erstens nach Artikel 9e Absatz 1 StromVG das Bundesamt für Energie