Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 2 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3
Die Änderung der in Absatz 2 enthaltenen Definition des Übertragungsnetzes dient der Klärung einer Frage, die sich im Zuge der Übereignung von Übertragungsnetzanlagen an die Swissgrid gestellt hat (vgl. vorne Ziff. 2.3.). Das StromVG (Art. 4 Abs. 1 Bst. h) enthält nur eine rudimentäre Definition des Übertragungsnetzes. Der Begriff wird in der Verordnung weiter konkretisiert. Mit der bisherigen
Verordnungsregelung wurden sämtliche Schaltfelder beim Übergang zu Kraftwerken dem
Übertragungsnetz zugeordnet. Neu wird für die Schaltfelder bei Kernkraftwerken eine Ausnahme statuiert: Soweit solche Schaltfelder für die Sicherheit des Kernkraftwerksbetriebs von Bedeutung sind, gehören sie nicht zum Übertragungsnetz. Die daraus resultierende konkrete Abgrenzung des Übertragungsnetzes wird nicht bei allen Kernkraftwerken deckungsgleich sein, sondern ist bei jedem Kraftwerk einzeln und unter Berücksichtigung seiner jeweiligen technischen Eigenheiten zu ermitteln. Entscheidendes Kriterium ist stets der sichere Kraftwerksbetrieb. Allerdings wird ebenso darauf zu achten sein, dass auch der sichere Betrieb des Übertragungsnetzes gewährleistet bleiben muss.
Allenfalls müssen dafür der Swissgrid bestimmte Mitsprache- oder Zugriffsrechte eingeräumt werden. Unter die neu geschaffene Ausnahme fallen ausschliesslich Schaltfelder resp. Teile von Schaltfeldern, die sicherheitsrelevant sind. Das heisst, auch unter neuem Recht gehören die nicht sicherheitsrelevanten Teile eines Schaltfeldes ebenso wie die übrigen Anlagen beim Übergang zu einem
Kernkraftwerk (zum Beispiel Stichleitungen) zum Übertragungsnetz. All diese zum Übertragungsnetz gehörenden Anlagen sind – soweit dies noch nicht geschehen ist – der Swissgrid zu übereignen, und zwar wie bis anhin nach den Regeln des Artikels 33 StromVG. Sind dagegen Anlagen bereits an die Swissgrid übertragen worden, die nach dem neuen Recht nicht mehr zum Übertragungsnetz gehören, so ist nach den Regeln des neuen Artikels 31i vorzugehen.
In Absatz 3 wird die Konkretisierung des Endverbraucherbegriffs unter Einbezug des Speichers vorgenommen. Nach dem Gesetz gilt als Endverbraucher, wer Elektrizität für den eigenen Verbrauch kauft. Ausgenommen sind zwei Arten des Verbrauchs, nämlich der Eigenbedarf von Kraftwerken sowie der Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken (Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG).
Schon unter geltendem Recht kommt man via Auslegung und unter Berücksichtigung der
vorhandenen stromversorgungsrechtlichen Kategorisierungen zum Schluss, dass Speicher (mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke) als Endverbraucher zu qualifizieren sind, wenn sie mit Elektrizität aus dem Netz gefüllt werden (vgl. diesbezüglich die Motion 16.3265 „Gleichbehandlung der Speichertechnologien beim Netzentgelt“ der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates). Zwar mag der Begriff «Verbrauch» nicht besonders treffend sein zur Umschreibung des Bezugs von Strom zum Zwecke der Speicherung. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber den Bezug von Strom aus dem Netz zwecks Speicherung vom
Endverbraucherbegriff ausnehmen wollte, da es im Zeitpunkt der Redaktion des Gesetzestexts gar keine marktreifen Speicher gab, die man hätte regeln (oder zumindest sprachlich erfassen) müssen. Zur Klärung soll nun aber diese sich aus technologischen Entwicklungen ergebende Lücke gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 StromVG auf Verordnungsstufe explizit geschlossen werden.
Der Umstand, dass für den Speicher auf den Bezug aus dem Netz abgestellt wird, hat drei Folgen.
Erstens gilt der Speicher dann nicht als Endverbraucher, wenn er Energie ins Netz einspeist. Zweitens ist ein Speicher dann nicht als Endverbraucher zu qualifizieren, wenn er mit vor Ort produzierter Elektrizität ohne Umweg über das öffentliche Netz gefüllt wird (z.B. Eigenverbrauch). Drittens spielt es für die Qualifizierung des Speichers als Endverbraucher keine Rolle, was nach dem Bezug mit der Elektrizität geschieht. Es ist unbeachtlich, ob die gespeicherte Elektrizität zurück ins Netz gespeist oder zeitverzögert selbst verbraucht wird. Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit dem
stromversorgungsrechtlichen Ausspeiseprinzip.