Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1
Die heute in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a statuierte Befreiung der Verteilnetzbetreiber von der Pflicht zur Erstellung von Mehrjahresplänen für Netze mit einer Spannung von 36 kV und weniger kann gestrichen werden, weil der neue Artikel 9d StromVG explizit nur für Netze mit einer Spannung von über 36 kV eine Verpflichtung zur Erstellung von Mehrjahresplänen vorschreibt. Dementsprechend ist auch die Sachüberschrift anzupassen.
Art. 6a Mehrjahrespläne
Die Beschreibung der Netzprojekte der Netzebene 1 im Mehrjahresplan gemäss Absatz 1 ist Voraussetzung für die nachfolgende Überprüfung und Vorab-Bedarfsbestätigung durch die ElCom. So soll der Netzbetreiber alle wesentlichen Informationen zum Netzvorhaben darlegen (Buchstaben a–d) und eine nachvollziehbare Abschätzung der voraussichtlichen Projektkosten vornehmen (Buchstabe e). Gemäss Buchstabe f ist der Nachweis der wirtschaftlichen und technischen Wirksamkeit zu erbringen. Die Wirksamkeit eines Vorhabens soll für die Netzebene 1 mittels einer Kosten-Nutzen-Analyse nachgewiesen werden. Ein Projekt ist insbesondere dann wirtschaftlich wirksam, wenn es einen volkswirtschaftlichen Nutzen generiert. Ein Projekt ist insbesondere dann technisch wirksam, wenn es die (N-1)-Sicherheit des Netzes erhöht, Instabilitäten des Netzes beseitigt und Verletzungen von Spannungs-oder Kurzschlussgrenzwerten beseitigt. Bei der Darlegung der Kosten-Nutzen-Analyse sind Regelwerke, Normen und Empfehlungen von anerkannten Fachorganisationen, insbesondere der ENTSO-E, zu berücksichtigen.
Absatz 2 verpflichtet die Netzbetreiber der Netzebene 3, ihre Mehrjahrespläne innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens zu erstellen. Diese Verpflichtung wird einerseits mit Bezug auf Artikel 9c StromVG eingeführt, welcher die Netzbetreiber ausdrücklich zur Koordination verpflichtet, sowie mit Bezug auf Artikel 9d StromVG, welcher die Swissgrid dazu
verpflichtet, ihren Mehrjahresplan innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung des letzten
Szenariorahmens durch den Bundesrat der ElCom zur Prüfung vorzulegen. Aufgrund der hohen physikalischen Vermaschung muss die Swissgrid die Netzentwicklung auf Netzebene 3 bei Erstellung ihres Mehrjahresplans berücksichtigen. Mit Absatz 2 ist sichergestellt, dass die Mehrjahrespläne der Netzebene 3 hierzu rechtzeitig vorliegen. Auch bei der späteren Prüfung der Mehrjahrespläne der Netzebene 1 durch die ElCom kann sich die Konsultation der Mehrjahrespläne der Netzebene 3 als notwendig erweisen. Dies bspw. bei Ausbauvorhaben der Swissgrid, welche einen stark regionalen Bezug haben bezüglich Einbindung von Endverbrauchern oder neuer Produktionsanlagen.
Art. 6b Öffentlichkeitsarbeit der Kantone
In den einzelnen Phasen des Netzentwicklungsprozesses sind sowohl der Bund, die Kantone als auch die Netzbetreiber mit Öffentlichkeitsarbeit betraut. Der neue Artikel 9e Absatz 2 StromVG sieht vor, dass die Kantone über die wichtigen regionalen Aspekte der Netzentwicklung in ihrem Kantonsgebiet informieren. Leitungsvorhaben sind mit der kantonalen Richtplanung in Einklang zu bringen; unter Umständen ist eine Anpassung des kantonalen Richtplans nötig. Raumplanung ist grundsätzlich Sache der Kantone und im Rahmen dieses Grundauftrags obliegt es ihnen, die Öffentlichkeit zu informieren. Bei bedeutungsvollen Leitungsvorhaben kann es sich indes als sinnvoll erweisen, den Kanton mit weitergehenden Informationsaufgaben zu betrauen, die er dann im Rahmen seiner
Informationstätigkeiten zum Richtplan ausübt. In solchen Fällen schliesst das BFE mit dem
betroffenen Kanton eine Leistungsvereinbarung ab. Das BFE und der Kanton vereinbaren hierbei die Informationstätigkeiten des Kantons und legen die Höhe der Anteile fest, die dem Grundauftrag bzw. den weitergehenden Informationsaufgaben zuzuordnen sind. Gestützt hierauf wird in der Leistungs-