Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
Handhabung inzwischen höchstrichterlich geklärt ist und für die Zukunft daher – jedenfalls im
Grundsatz – klar ist, wie die Preisvorteile weiterzugeben sind.
Die Konkretisierungen und Ausnahmen des nur befristet geltenden Artikel 6 Absatz 5bisStromVG finden sich im ergänzten Artikel 4 StromVV und in den neuen Artikeln 4a und 4c StromVV sowie (betreffend der zeitlichen Geltung) in Artikel 31i Absatz 3 und Ziffer II Absatz 3. Geregelt wird vor allem, was bei Erzeugungsanlagen gilt, die bereits gewisse Unterstützungen erhalten haben. Geklärt wird einerseits, welche dieser Anlagen nicht von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG profitieren dürfen und andererseits, wie Unterstützungen bei den übrigen Anlagen berücksichtigt werden müssen.
Das Verhältnis zwischen Artikel 6 Absatz 5bisStromVG und dem Marktprämienmodell wird nicht durch Verordnungsbestimmungen konkretisiert. Das Zusammenspiel der beiden Instrumente ergibt sich bereits hinreichend aus dem geltenden Recht und dem Artikel 6 Absatz 5bisStromVG. Aus ablauftechnischen Gründen (die Marktprämie wird zeitlich erst nach der Anwendung von Art. 6 Abs. 5bis StromVG beantragt und gesprochen, vgl. im Detail sogleich) kann zwar von vornherein nicht erreicht werden, dass Elektrizität, deren Gestehungskosten trotz Bezug einer Marktprämie noch nicht gedeckt sind, von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG profitiert. Trotzdem können die beiden Instrumente gut
nebeneinander existieren und einander gegenseitig ergänzen.
Das Marktprämienmodell umfasst einerseits das Recht von Grundversorgern, ihre defizitäre
Eigenproduktion aus Grosswasserkraftanlagen zu Gestehungskosten in die Grundversorgungstarife einzurechnen (Art. 31 Abs. 3 EnG), und andererseits den Anspruch von Produzenten (oder eines anderen Akteurs, sofern dieser das Risiko trägt) auf die eigentliche Marktprämie für diejenige
Elektrizitätsmenge, die am Markt unter Gestehungskosten verkauft werden musste. Artikel 6 Absatz 5bisStromVG umfasst das Recht des Grundversorgers, inländische erneuerbar produzierte Elektrizität, d.h. auch solche aus inländischen Grosswasserkraftanlagen und auch solche aus «fremden»
Anlagen, zu Gestehungskosten (unter Berücksichtigung allfälliger Unterstützungen) in seiner
Grundversorgung abzusetzen.
Nicht kombinierbar sind der Bezug der Marktprämie selbst, die immer erst im Folgejahr beantragt werden kann, und der Absatz in eine Grundversorgung nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG, der quasi in Echtzeit, während des laufenden Jahres erfolgt. Schon nur ablauftechnisch wird beim Absatz von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG nie eine Marktprämie als Unterstützung von den
Gestehungskosten abgezogen werden können, weil die Marktprämie in dem Zeitpunkt noch nicht einmal beantragt worden ist und jedes Jahr von Grund auf neu beurteilt wird. Umgekehrt kann für die gestützt auf Artikel 6 Absatz 5bisStromVG an einen Grundversorger verkaufte Elektrizität im Folgejahr keine Marktprämie bezogen werden und zwar selbst dann nicht, wenn unter Gestehungskosten verkauft worden ist: Gemäss Artikel 30 Absatz 1 EnG ist nämlich nur Elektrizität zur Marktprämie berechtigt, die am Markt unter Gestehungskosten verkauft werden muss. Bei einem Verkauf nach den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG in eine Grundversorgung kann klarerweise nicht von einem Verkaufenmüssen am Markt gesprochen werden. Das ist sachgerecht und soll vorliegend nicht verändert werden.
Nebeneinander bestehen können hingegen die verschiedenen Möglichkeiten, Elektrizität aus
Grosswasserkraft in eine Grundversorgung zu verkaufen. Das Statuieren einer Prioritätenordnung, wonach die Elektrizität von Grosswasserkraftproduzenten mit eigener Grundversorgung erst dann nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG in der Grundversorgung eines Dritten abgesetzt werden darf, wenn die Möglichkeiten des Absatzes in der eigenen Grundversorgung ausgeschöpft worden sind, scheint unnötig. Immerhin ist zu beachten, dass ein solcher Produzent, will er die Marktprämie beantragen, rein rechnerisch so gestellt wird, als hätte er die maximal mögliche Menge an Elektrizität in seine Grundversorgung eingebracht, weshalb es in der Regel von Vorteil sein wird, wenn er das auch tut.