Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
vorgegebene Kostendach einzuhalten, wird der Grundversorger vom Verkäufer gewisse Informationen benötigen. Weil die Belieferung von Endverbrauchern mit Grundversorgung gemäss Artikel 6
Absatz 5bisStromVG «nur» ein Recht des Grundversorgers ist, kann er die Überlassung dieser
Informationen zur Bedingung der Abnahme zum Vorzugspreis machen.
An diese Überlegungen knüpft Absatz 2 an, der nur Beschaffungen erfasst. Der Grundversorger muss der ElCom unaufgefordert gewisse Eckwerte melden. Über die zur Ermittlung dieser Werte
notwendigen Informationen wird er zwecks Einhaltung des Kostendachs von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG bereits verfügen. Mit diesen Informationen erhält die ElCom eine Grundlage, um
entscheiden zu können, wo sie vertieft prüfen und den Grundversorger in die Pflicht zum Nachweis gemäss Absatz 1 nehmen will. Der Wortlaut ist offen gehalten, um es der ElCom zu überlassen, ob sie die geschuldeten Eckwerte im Rahmen der Kostenträgerrechnung für den Tarifbestandteil der
Energielieferung (Art. 6 Abs. 4 StromVG) einverlangen will oder über ein anderes Gefäss.
Art. 5a Szenariorahmen
Mit dieser Bestimmung wird die periodische Überprüfung und Nachführung des Szenariorahmens geregelt (vgl. Art. 9a Abs. 5 StromVG). Bei der Festlegung der Periodizität der Überprüfung und Nachführung soll einerseits dem Bedürfnis nach einer gewissen Planungssicherheit Rechnung
getragen werden, andererseits sollten wesentliche Änderungen der Verhältnisse zeitnah in den Szenariorahmen einfliessen können, damit dieser stets eine möglichst realitätsnahe Planungsgrundlage bildet. Um eine vereinfachte Abstimmung mit dem für die Netzentwicklung in der Schweiz
bedeutsamen internationalen Umfeld, namentlich mit der Netzplanung des Verbandes europäischer Übertragungsnetzbetreiber (European Network of Transmission System Operators, ENTSO-E)
(Erstellung Ten-Year-Network-Development-Plan alle zwei Jahre), zu ermöglichen, ist der
Szenariorahmen alle vier Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuführen.
Art. 5b Grundsätze der Netzplanung
Nach Absatz 1 beschreiben die Grundsätze der Netzplanung die für die Bemessung der Stromnetze relevanten betrieblichen Netznutzungsfälle, die anzuwendende Methodik und die netztechnischen Beurteilungskriterien. Die auslegungsrelevanten Netznutzungsfälle sind so zu wählen, dass alle im Betrieb auftretenden Fälle damit abgedeckt sind. Die Methodik beschreibt den Untersuchungsgegenstand und die Vorgehensweise. Die wesentlichen netztechnischen Beurteilungskriterien sind z. B. das (N-1)-Kriterium, thermische Belastungsgrenzen, Spannungsgrenzen, Spannungsqualität oder
Kurzschlussbetrachtungen (Minimal- und Maximalwerte), wobei sich die Beurteilungskriterien pro Netzebene unterscheiden. Insbesondere berücksichtigen die Grundsätze der Netzplanung der
Swissgrid die entsprechenden Vorgaben der ENTSO-E. Nach Artikel 9b Absatz 3 StromVG kann die ElCom bezüglich dem Inhalt der Grundsätze der Netzplanung Minimalanforderungen festlegen.
Bekannte Netzplanungsgrundsätze bilden ein wichtiges Element, um die Netzplanung nachvollziehen zu können. Gemäss Artikel 9b Absatz 4 StromVG kann der Bundesrat die Netzbetreiber verpflichten, ihre Grundsätze für die Netzplanung zu veröffentlichen. Mit Bezug auf die Verpflichtung zur Erstellung von Mehrjahresplänen für Netze mit einer Spannung von über 36 kV nach Artikel 9d Absatz 1
StromVG und die Prüfung des Mehrjahresplanes der Swissgrid durch die ElCom nach Artikel 22 Absatz 2bisStromVG ist die Nachvollziehbarkeit der Netzplanung dieser Netzebenen eine wichtige Voraussetzung. Transparenz in den Netzplanungsgrundsätzen kann zudem die Netzplanung
zwischen benachbarten sowie über- und unterliegenden Netzbetreibern erleichtern. Deshalb werden die Netzbetreiber, die Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV betreiben, nach Absatz 2 verpflichtet, ihre Grundsätze für die Netzplanung zu veröffentlichen.