Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

für die Planung des Netzbetriebs, den Betrieb selbst sowie die Abrechnungsprozesse im Rahmen der Netzwirtschaft.

Nicht jegliche Aufwendungen sollen anrechenbar sein, sondern nur diejenigen, die einen Nutzen hinsichtlich der Bewältigung künftiger Herausforderungen stiften und die Netze um zusätzliche

Funktionalitäten erweitern bzw. vorhandene Funktionalitäten verbessern. Die Smart Grid Roadmap3 kann als Leitbild für wichtige Funktionalitäten herangezogen werden. So können etwa Massnahmen ergriffen werden, die dazu dienen, Informationen über aktive Netzelemente, wie z. B. regelbare Ortsnetzstationen oder Strangregler, bereitzustellen und verlässlich zu betreiben.

Zu klären wird im Einzelfall auch sein, aus welchen Innovationsstadien Kosten angerechnet werden dürfen. Als anrechenbare Netzkosten kommen von Grund auf nur Kosten in Frage, die einen klaren und zeitlich wie sachlich engen Konnex zur Netzplanung oder dem Netzbetrieb haben, nicht aber die Kosten reiner Forschungs- oder Untersuchungsarbeit. Anrechenbar sind also vor allem die Kosten der aktiven Nutzung von neuartigen Möglichkeiten, welche bereits erforscht wurden und nun im Kleinen und unter den realen Umständen im jeweiligen Netzgebiet erstmals realisiert werden sollen. Soweit mit Blick auf eine konkrete innovative Massnahme noch gewisse Vorarbeiten oder Vorabklärungen nötig sind, so sind diese als Teil der Massnahme auch anrechenbar.

Die anrechenbaren Kosten von innovativen Massnahmen werden mit Absatz 2 auf 0,5 Prozent der anrechenbaren Kapitalkosten des Netzbetreibers sowie auf 0,5 Prozent seiner Betriebskosten

beschränkt. Darüber hinaus wird eine absolute Obergrenze von maximal 500 000 Franken pro Jahr festgelegt. Die Verordnung macht hier keine speziellen Vorschriften dazu, wann es sich bei den Kosten um Betriebs- oder Kapitalkosten handelt, dies wird jeweils für den konkreten Einzelfall nach den üblichen Regeln bestimmt werden müssen.

Letztlich liegt die Legitimation für die (beschränkte) Anrechenbarkeit der Kosten gewisser innovativer Massnahmen vor allem in der Überlegung, dass diese zwar kurzfristig teilweise ineffizient sind, dass aber langfristig nur mittels Innovation eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung der Netze erfolgen kann. Diesem Gedanken wird auch mit der Aufnahme einer Dokumentationspflicht Rechnung getragen: das durch innovative Massnahmen gewonnene Wissen soll zugänglich gemacht werden. Dieser Wissenstransfer dient seinerseits der Entwicklung des Netzes und verbessert darüber hinaus die Effizienz solcher Massnahmen, da nicht x identische Projekte durchgeführt werden

müssen, um Erkenntnisse zu gewinnen. Absatz 3 gibt dementsprechend vor, dass die Netzbetreiber die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten innovativen Massnahmen auf einheitliche und damit vergleichbare Art und Weise dokumentieren. Die Dokumentation dient dazu, eine möglichst präzise Vorstellung von der Funktionsweise, der Einsatzmöglichkeit wie auch dem Nutzen der betreffenden innovativen Massnahme zu geben. Darüber hinaus sollen auch Umsetzungsschwierigkeiten,

Hemmnisse sowie die dazu gefundenen Lösungsansätze aufgezeichnet werden. Der

Verordnungsgeber selbst gibt bereits gewisse Inhalte vor, mittels derer die von den Netzbetreibern durchgeführten innovativen Massnahmen und die erzielten Ergebnisse zu dokumentieren sind. Im Interesse der Transparenz und damit eine Vergleichbarkeit gewährleistet ist, legt die ElCom weitere Mindestanforderungen an die Dokumentationen fest. Sie kann dabei auch vorgeben, an welcher zentralen Stelle die Verteilnetzbetreiber ihre Dokumente veröffentlichen müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine vollständige Dokumentation erst mit der Beendigung des Projektes erstellt und eingereicht werden kann. Dies kann allenfalls zu einer nachträglichen Korrektur von bereits

eingerechneten Kostenposten führen und würde dann wie üblich in den Tarifen der Folgejahre

berücksichtigt.

3 Vgl. Smart Grid Roadmap Schweiz. Wege in die Zukunft der Schweizer Elektrizitätsnetze, 2015, abrufbar unter www.bfe.admin.ch/smartgrids.