Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

1. Einleitende Bemerkungen

Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der

Stromnetze (Strategie Stromnetze) verabschiedet (BBl 2017 7909). Dieses beinhaltet Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen diverse Verordnungen angepasst werden. Dazu gehört auch die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Damit ist diese Revision Bestandteil der aufgrund der Strategie

Stromnetze notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage

Die Anpassungen der StromVV gehen zurück auf die folgenden Gesetzesänderungen, welche im Rahmen der Strategie Stromnetze im StromVG vorgenommen wurden:

– die mit Artikel 9a ff. StromVG eingeführten oder modifizierten Instrumente des Netzentwicklungs-

prozesses wie Szenariorahmen, Mehrjahrespläne, Netzplanungsgrundsätze und Öffentlichkeitsarbeit;

– die im Rahmen der parlamentarischen Beratung vorgenommenen leichten Modifikationen der mit

dem Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) eingeführten Artikel 17a und 17b StromVG betreffend intelligente Mess-, Steuer- und Regelsysteme;

– die mit Artikel 15 StromVG eingeführte (teilweise) Anrechenbarkeit von innovativen Massnahmen

für intelligente Netze, von Sensibilisierungsmassnahmen sowie von notwendigen Informationsmassnahmen; und

– die im Rahmen der parlamentarischen Beratung aufgenommenen Vorgaben in Artikel 6 Absatz 5

und Absatz 5bisStromVG über die Energielieferung und Tarifierung in der Grundversorgung (vgl. unten Ziff. 2.2).

Zusätzlich erfolgt eine Verordnungsänderung, die nicht der Umsetzung der Strategie Stromnetze dient, sondern eine Schwierigkeit beheben soll, die sich im Zusammenhang mit der Definition der Grenzen des schweizerischen Übertragungsnetzes stellt (vgl. unten Ziff. 2.3.)

2.1. Umsetzung der Gesetzesänderungen der Strategie Stromnetze im Allgemeinen

In der StromVV werden die Einzelheiten zu den Instrumenten des Netzentwicklungsprozesses

geregelt sowie Bedingungen und Umfang der Anrechenbarkeit von Kosten der notwendigen

Informationsmassnahmen und der Öffentlichkeitsarbeit sowie der innovativen Massnahmen und der Sensibilisierungsmassnahmen festgelegt.

Die in der Verordnung vorgesehene Veröffentlichung der Grundsätze für die Netzplanung der

Netzebenen 1 bis 3 dient dem allgemeinen Anliegen der Vorlage nach Schaffung von erhöhter

Transparenz. Dies soll sich positiv auf den Aufwand für die Koordination der Netzbetreiber sowie die Verfahrensdauer auswirken.

Die Definition des Inhalts der Mehrjahrespläne soll die nachfolgende Prüfung der im Mehrjahresplan der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) ausgewiesenen Massnahmen ermöglichen. Aufgrund der engen physikalischen Vermaschung der Netzebene 1 mit der Netzebene 3 drängt sich diese

Massnahme auf. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) prüft einzig den Mehrjahresplan der Swissgrid (Netzebene 1).

Mit der in Artikel 15 Absatz 3bisBuchstabe b StromVG vorgesehenen (begrenzten) Anrechenbarkeit von Informationsmassnahmen betreffend konkrete Netzprojekte wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass solche Projekte oftmals umstritten und wenig akzeptiert sind, obwohl sie für die sichere