Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 19 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

StromVG vorsieht, Folgendes: stromversorgungsrechtlich massgeblicher Zeitraum ist das Tarifjahr. Die jährlichen Gestehungskosten in Rp./kWh können variieren. Sie ergeben sich daraus, dass das auf das Tarifjahr entfallende Total der Gestehungskosten (variable Kosten plus fixe Kosten) durch die während selbigem Jahr produzierten Kilowattstunden dividiert wird. So kann beispielsweise die Produktionsmenge bei einem Laufwasserkraftwerk je nach jährlicher Zuflussmenge stark variieren. Die genaue Höhe der Gestehungskosten in Rp./kWh kennt der Erzeuger erst nach Ablauf des

Tarifjahrs. Liegt der vereinbarte fixe Abnahmepreis nicht über diesen Gestehungskosten, kann der Grundversorger den bezahlten Preis vollständig in seine Grundversorgungstarife einrechnen. Im anderen Fall muss er den überschiessenden Teil selbst tragen. Will der Grundversorger sicherstellen, dass der von ihm bezahlte Preis auch bei langfristigen Verträgen nie über dem höchstens

einrechenbaren Preis liegt, wird er diesen Aspekt bei seinem Bezugsvertrag berücksichtigen müssen, also z.B. eher einen Vertrag mit variablen Preisen abschliessen.

In Satz 2 wird in Anlehnung an den unverändert weiterbestehenden Absatz 1 klargestellt, dass

Artikel 6 Absatz 5bisStromVG nicht ein Freipass für jegliche Kostenverrechnungen ist, sondern dass das Kriterium der Effizienz auch hier einschränkend gilt. Diese Vorgabe wurde nicht nur anlässlich der parlamentarischen Beratung genannt (vgl. AB 2017 N 2127), sondern drängt sich auch angesichts der gesetzlichen Forderung nach angemessenen Grundversorgungstarifen auf (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Weitergehende Regelungen zum Schutz der Endverbraucher mit Grundversorgung sind nicht

angezeigt, da die Ausgestaltung des Systems, das auch Optimierungen durch die Grundversorger zu Lasten dieser Endverbraucher zulässt, dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Artikel 6 Absatz 5bis StromVG ist bewusst als Recht und nicht als Pflicht der Grundversorger formuliert worden. Es ist demnach systemimmanent, dass der Grundversorger die Möglichkeit hat, je nach Interessenlage von dieser Optimierungsmöglichkeit Gebrauch zu machen oder nicht.

Mit Artikel 6 Absatz 5bisStromVG wird eine Möglichkeit geschaffen, dass Erzeuger ihre Elektrizität privilegiert zu Gestehungskosten absetzen können, da Grundversorger diese Kosten in die

Grundversorgungstarife einrechnen können. Das Gesetz knüpft dieses Privileg an die Bedingung,

dass die grundversorgten Endverbraucher mit solcher Elektrizität beliefert werden. Elektrizität fliesst gemäss physikalischen Gegebenheiten und nicht entlang vertraglicher Vereinbarungen.

Stromversorgungsrechtlich gilt diejenige Elektrizität als an Endverbraucher geliefert, die bei der Stromkennzeichnung ausgewiesen wird. Die Stromkennzeichnung erfolgt jährlich mittels

Herkunftsnachweisen für jede an Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde (Art. 4 Abs. 1 EnV). In Absatz 3 werden die Grundversorger daher verpflichtet, die Herkunftsnachweise für diejenige

Elektrizität, die sie nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG in die Grundversorgungstarife einrechnen wollen, bei der Stromkennzeichnung zu verwenden. Bei Beschaffungen werden sich die

Grundversorger die Mitlieferung der Herkunftsnachweise vertraglich zusichern lassen. Zu einer

Mehrbelastung der grundversorgten Endverbraucher kommt es nicht, da der Wert von

Herkunftsnachweisen an den höchstens einrechenbaren Gestehungskosten der Elektrizität, d. h. an den Kosten der Produktion, nichts ändert. Indem die Herkunftsnachweise bei der Stromkennzeichnung verwendet werden müssen, kommt der ökologische Mehrwert auch denjenigen Endverbrauchern zugute, die mit den vollen Gestehungskosten belastet werden (u.U. nur teilweise, wenn sich der Grundversorger für den sog. Lieferantenmix gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a EnV entscheidet und auch Endverbraucher ohne Grundversorgung beliefert).

In Absatz 4 macht der Bundesrat schliesslich von seiner Kompetenz zur Regelung von Ausnahmen Gebrauch. Ausdrücklich nicht nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG in die Tarife eingerechnet werden dürfen erstens die Kosten von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen im Einspeisevergütungssystem, weil deren Betreiber zwar nicht in allen, aber doch in den meisten Fällen ohnehin schon die

Gestehungskosten erhältlich machen können. Die Ausnahme gilt für alle Erzeugungsanlagen im Einspeisevergütungssystem gleichermassen, unabhängig davon, ob die Anlage bereits unter dem