Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

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Die IT-Anwendung GesReg ist so programmiert, dass Änderungen im Hintergrund automatisch protokolliert werden (Abs. 5).

Artikel 16 Berichtigungsantrag durch betroffene Gesundheitsfachpersonen

Dieser Artikel ermöglicht es den eingetragenen Gesundheitsfachpersonen, die sie betreffenden Daten falls notwendig berichtigen zu lassen (Abs. 1). Eine Berichtigung der Daten auf schriftlichem Weg, beispielsweise per E-Mail, ist möglich. Um die korrekte Identifizierung der antragsstellenden Person sicherzustellen, wird ein amtliches Dokument wie beispielsweise eine Kopie des Identitätsausweises verlangt. Sollen Daten berichtigt werden, die nicht im Zuständigkeitsbereich des SRK liegen, sorgt das SRK dafür, dass die Berichtigungsanträge an die dafür zuständigen Stellen weitergeleitet werden.

Eine Berichtigung der Daten ist auch auf elektronischem Weg möglich. Die Gesundheitsfachpersonen benötigen dazu einen Benutzernamen und ein Passwort, die sie beim SRK beantragen können (Abs. 2). In diesem Fall werden Berichtigungsanträge automatisch an die dafür zuständigen Stellen zugestellt.

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Artikel 17 Kostenaufteilung und technische Anforderungen

Absatz 1 besagt, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach dem Artikel 6 die Kosten für die Anpassung und Anbindung ihrer Informatiklösung (Investitionskosten, technische und software-seitige Anpassungen der eigenen Informatiklösungen) sowie für den Betrieb ihres Anschlusses an die technische Schnittstelle selbst tragen.

Absatz 2 regelt die Kostenaufteilung für die Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle. Veränderungen am GesReg aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder technischer Notwendigkeiten können dazu führen, dass auch auf der Seite der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer die Standardschnittstelle angepasst werden muss. Diese notwendigen Anpassungen gehen zu Lasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle.

Artikel 18 Gebühren

Absatz 1: Das SRK erhebt von den zu registrierenden Personen eine Registrierungsgebühr von 130 Franken. Diese Gebühr deckt den Aufwand für den Betrieb des Registers. Decken die Gebühreneinnahmen die tatsächlichen Kosten der Registerführung nicht, kommt Artikel 28 Absatz 3 GesBG zum Tragen.

Absatz 2: Die Gebühr für die Nutzung der Standardschnittstelle setzt sich zusammen aus einer einmaligen Gebühr von maximal 2000 Franken (Bst. a) und einer jährlichen Gebühr von maximal 5000 Franken (Bst. b). Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe a genannten Leistungen ergibt sich aus einem geschätzten, durchschnittlichen technischen Beratungs- und Schulungsaufwand (nach Aufwand pro Stunde) sowie einem Kostenanteil für die Anbindung an die Standardschnittstelle (fix voraussichtlich 300 Franken pro Gesuchsteller). Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe b genannten Leistungen ergibt sich aus dem durchschnittlichen, auf bisherige Erfahrungen beim MedReg beruhenden Aufwand von jährlich 25 Stunden von durchschnittlich 100 Franken für den Support der Nutzerin oder des Nutzers. Darin eingeschlossen ist die erweiterte Serverkapazität, zudem wird damit ein Teil des Aufwandes für die Arbeiten des SRK rund um die Qualitätssicherung der eingetragenen Daten abgegolten.

Absatz 3 regelt die Befreiung von der Gebührenpflicht. Sie gilt für Nutzerinnen und -nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, die gleichzeitig Datenliefe-