Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
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GesReg eine Entfernung der Daten aus dem Öffentlichkeitsmodul aus. Da die Kantone nicht alle Todesfälle von Gesundheitsfachpersonen systematisch erfahren, ist geplant, dass einmal pro Jahr ein Abgleich der GesReg-Daten mit den AHV-Daten der ZAS stattfindet, um damit die verstorbenen Personen systematisch zu identifizieren.
Absatz 2: Es trägt aufgrund der Meldung eines Kantons nach Artikel 6 Absatz 5, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e und i bis l zu Inhaberinnen und Inhabern von Bildungsabschlüssen nach bisherigem Recht (Artikel 34 Absatz 3 GesBG) sowie die Angaben zum Bildungsabschluss selbst ins GesReg ein. Die GesBAV legt die inländischen Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG gleichgestellt sind, abschliessend fest.
Die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 6 werden dem SRK von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich gemeldet und gemäss Absatz 3 in einem vom restlichen Register getrennten, sicheren Bereich abgelegt. Diese Einträge sind nicht öffentlich zugänglich. Diese Daten werden in Papierform in einem sicher verschlossenen Aktenschrank aufbewahrt. Eine gesicherte elektronische Ablage wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgebaut.
Absatz 4 sieht vor, dass das SRK die Entfernung und Löschung von Registereinträgen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 27 GesBG vornimmt. Artikel 27 GesBG regelt detailliert, wie und wann Dateneinträge im GesReg zu löschen oder aus dem Register zu entfernen und zu anonymisieren sind. Mit «löschen» ist gemeint, dass ein Dateneintrag mit dem Vermerk «gelöscht» versehen wird. Damit bleibt der Hinweis auf einen entsprechenden Eintrag im Register erhalten. So werden befristete Berufsausübungsverbote, welche aufgrund gravierender Verstösse gegen die Vorschriften des GesBG oder seiner Ausführungsbestimmungen verhängt wurden, zehn Jahre nach deren Aufhebung mit dem Vermerk «gelöscht» versehen. «Entfernen» heisst dagegen, dass die Daten aus dem Register tatsächlich entfernt werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werden Einträge von aufgehobenen Einschränkungen der Berufsausübungsbewilligung sowie von Verwarnungen, Verweisen und Bussen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist (fünf Jahre) aus dem Register entfernt. Daten zu Personen, die verstorben sind, werden nach der Entfernung in anonymisierter Form abgelegt und können danach für statistische oder wissenschaftliche Zwecke weiterverwendet werden.
Artikel 6 Kantone
Gemäss Artikel 11 GesBG sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zuständig. In Artikel 6 sind alle Informationen festgehalten, die von den kantonalen Bewilligungsbehörden in das Gesundheitsberuferegister eingetragen oder gemeldet werden.
Absatz 1: Nach Buchstabe a ist der Bewilligungskanton einzutragen. Nach Buchstabe b muss die Rechtsgrundlage angegeben werden, auf der die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde. Die Rechtsgrundlage der Bewilligung ist öffentlich sichtbar. Es stehen in einer Auswahlliste folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Bewilligung nach Artikel 11 GesBG (betrifft Personen mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG sowie mit diesen als gleichwertig anerkannten ausländischen Bildungsabschlüssen und Personen mit inländischen Bildungsabschlüssen nach bisherigem Recht nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG sowie mit diesen als gleichwertig anerkannten ausländischen Bildungsabschlüssen);
- Bewilligung nach kantonalem Recht (betrifft Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Berufsausübungsbewilligung nach kantonalem Recht erhalten haben, nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG).
Die Kantone tragen weiter den Bewilligungsstatus (erteilt, keine Bewilligung) mit dem ent-