Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

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Verbindung gilt insbesondere der Versand eines eingeschriebenen Briefes. Einzig Meldungen zu aufgehobenen Einschränkungen gemäss Buchstabe a erfolgen automatisch auf elektronischem Weg, wenn die kantonalen Aufsichtsbehörden deren Aufhebung im GesReg eintragen.

In Absatz 7 ist festgehalten, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden (bei entsprechender Kenntnisnahme) dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson melden und das SRK die entsprechende Eintragung vornimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. l).

Artikel 7 Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs

Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs nach dem HFKG melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines nach dem GesBG akkreditierten Studiengangs die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie die Angaben zum entsprechenden inländischen Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, -ort und -land (Art. 5 Abs. 1 Bst. f). Das SRK trägt die Angaben ins Register ein.

Artikel 8 Höhere Fachschulen

Die höheren Fachschulen melden dem SRK die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und die Angaben zum entsprechenden eidgenössisch anerkannten Bildungsabschluss (mit Ausstellungsdatum, -ort und -land) zu Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsabschlusses «dipl. Pflegefachfrau HF» und «dipl. Pflegefachmann HF» (Art. 5 Abs. 1 Bst. f). Das SRK trägt die Angaben ins Register ein.

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Artikel 9 Datenqualität

Wie gut das GesReg seinen Zweck erfüllen kann, hängt wesentlich von der Qualität, d.h. von der materiellen Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Aktualität der darin enthaltenen Daten ab. Nach Absatz 1 obliegt es den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach den Artikeln 5 bis 8 sicherzustellen, dass die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Sie haben dabei insbesondere sicherzustellen, dass alle Daten, die sie melden oder selber eintragen, materiell richtig sowie vollständig sind (Abs. 2).

Artikel 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

Gemäss Absatz 1 können die öffentlich zugänglichen Daten entweder auf der Öffentlichkeitsseite des GesReg im Internet eingesehen werden oder sie werden auf Anfrage hin zugänglich gemacht. Nur einige wenige der öffentlich zugänglichen Daten (z.B. frühere Namen oder Korrespondenzsprache) werden nicht auf der Öffentlichkeitsseite des GesReg aufgeschaltet, um die Übersichtlichkeit dieser Seite zu gewährleisten. Diese Informationen sind für die Öffentlichkeit nicht von grosser Wichtigkeit. Sie werden auf Anfrage hin jedoch bekannt gegeben. Eine entsprechende Anfrage kann gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Mai 20065 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ) auch formlos eingereicht werden, das heisst, mündlich, durch Faxübermittlung, per E-Mail oder auf schriftlichem Weg.

Die öffentlich zugänglichen, nicht im Internet veröffentlichen Daten sind im Anhang als solche gekennzeichnet (Abs. 2).

5 SR 152.31