Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
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sprechenden Datum ein (Bst. c). Keine Bewilligung erscheint bei all jenen Gesundheitsfachpersonen, die aus diversen Gründen keine Bewilligung haben, zum Beispiel, weil sie noch nie eine beantragt, auf die Verlängerung einer befristeten Bewilligung verzichtet oder ein Berufsverbot erhalten haben.
Die Adresse der Praxis bzw. des Betriebes sind einzutragen (Bst. d). Hervorzuheben sind weiter die folgenden Einträge der Kantone ins GesReg: Nach Artikel 13 GesBG können die kantonalen Behörden Berufsausübungsbewilligungen fachlich (z.B. eingeschränkt auf eine bestimmte Tätigkeit), zeitlich (z.B. befristete Bewilligung) oder räumlich (z.B. Bewilligung für eine bestimmte Gemeinde) einschränken oder die Bewilligung mit Auflagen versehen (z.B. betreffend die Einrichtung der Praxisräume) (Bst. e). Nach Artikel 14 GesBG sind die Kantone als Aufsichtsbehörden weiter zuständig für den Entzug oder die Verweigerung von Berufsausübungsbewilligungen (Bst. f). Die kantonalen Behörden tragen das Vorliegen und die Art von Einschränkungen und Auflagen sowie den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung direkt ins GesReg ein. Für diese Einträge werden den Kantonen Dropdownlisten zur Verfügung stehen, aus der sie «fachliche Einschränkung», «räumliche Einschränkung», «zeitliche Einschränkung», «Auflage», «Entzug» oder «Verweigerung» der Berufsausübungsbewilligung auswählen können. Weiter wird ihnen ein Textfeld zur Verfügung stehen, in welchem sie die Einschränkung oder Auflage näher beschreiben können, wenn sie dies möchten. Ob die Berufsausübungsbewilligung einer eingetragenen Person verweigert, entzogen oder mit Einschränkungen und Auflagen verbunden ist, wird für die Öffentlichkeit sichtbar sein. Die Einträge im Beschreibungsfeld sind ebenfalls öffentlich zugänglich, jedoch nur auf Anfrage hin. Nicht öffentlich zugänglich sind dagegen die Gründe für den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung (besonders schützenswerte Personendaten, vgl. Abs. 6 Bst. b).
In Absatz 2 sind Daten aufgelistet, deren Eintrag fakultativ ist. Es kann das Datum der Befristung der Berufsausübungsbewilligung eingetragen werden (Bst. a). Es steht den Kantonen weiter offen, Angaben der Praxis- bzw. Betriebsadresse hinzuzufügen wie der Name der Praxis bzw. des Betriebs, die Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Diese weiteren Angaben sind mit Ausnahme der E-Mail-Adresse für die Öffentlichkeit sichtbar (Bst. b).
Die Einträge betreffend die 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 15 GesBG werden in den Absätzen 3 und 4 geregelt. Gemäss Absatz 3 Buchstabe d ist vorgesehen, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden auch besonders schützenswerte Personendaten über diese Gesundheitsfachpersonen melden müssen. Da diese keine Bewilligung haben, sondern sich nur melden müssen, können bei ihnen weder eine Bewilligung entzogen noch Einschränkungen oder Auflagen gemacht werden. Dagegen können gegenüber diesen Gesundheitsfachpersonen sämtliche Disziplinarmassnamen nach Artikel 19 GesBG verhängt werden. Das Start- und das Enddatum der Dienstleistung sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe b können fakultativ eingetragen werden (Abs. 4).
Die Kantone melden dem SRK nach Absatz 5 ohne Verzug Personen mit einem Bildungsabschluss nach bisherigem Recht (Artikel 34 Absatz 3 GesBG), welche eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG beantragen. Das SRK trägt die Angaben zu diesen Personen nach der Meldung ein (vgl. Art. 5 Abs. 2).
Die Meldung der besonders schützenswerten Personendaten ist in Absatz 6 geregelt. Nach Buchstabe a müssen die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung gemeldet werden. Nach Buchstabe b melden die Kantone dem SRK die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung. In den Buchstaben c bis g sind sämtliche Disziplinarmassnahmen nach Artikel 19 GesBG aufgeführt: Verwarnung, Verweis, Busse, befristetes und definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Jede Meldung von Disziplinarmassnahmen muss auch den Grund sowie das Datum des Entscheids enthalten. Disziplinarmassnahmen gestützt auf kantonales Recht müssen ebenso gemeldet werden (Bst. h). Wie bei den Disziplinarmassnahmen nach GesBG müssen ebenso Datum und Grund des Entscheids angegeben werden.
Die Meldung sämtlicher besonders schützenswerter Personendaten erfolgt mittels eines Formulars. Das Formular wird dem SRK über eine sichere Verbindung zugestellt. Als sichere