Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
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1 Ausgangslage
Das Gesundheitsberufegesetz wurde am 30. September 2016 (GesBG)1 vom Parlament verabschiedet und soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Artikel 23 Absatz 1 GesBG sieht vor, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Gesundheitsberuferegister (GesReg) führt. Artikel 23 Absatz 3 GesBG sieht die Möglichkeit des Bundesrates vor, einen Dritten mit der Führung des Registers zu beauftragen. Das GesReg dient der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken sowie der Information in- und ausländischer Stellen. Des Weiteren soll es der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen und dem interkantonalen Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen dienen. Gemäss Artikel 24 Absatz 4 GesBG erlässt der Bundesrat nähere Bestimmungen über die im GesReg enthaltenen Daten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
Ins GesReg eingetragen werden gemäss Artikel 24 Absatz 1 GesBG die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG (Pflegefachfrau und -mann, Physiotherapeutin und -therapeut, Ergotherapeutin und -therapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und -berater, Optometristin und Optometrist sowie Osteopathin und Osteopath), Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Bildungsabschlüssen, Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG sowie die Personen, die sich nach Artikel 15 GesBG gemeldet haben (sog. 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer).
Das GesReg lehnt sich in Architektur und Funktion an das Medizinalberuferegister (MedReg) und das Psychologieberuferegister (PsyReg) an.
2 Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Absatz 1 legt den Regelungsgegenstand fest. Demnach regelt die Registerverordnung GesBG den Betrieb des GesReg, bestimmt die im GesReg zu erfassenden Daten und legt fest, wie die Inhalte von den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern verwendet werden können.
Absatz 2 legt fest, dass das Gesundheitsberuferegister Daten zu den Personen nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG enthält. Gesundheitsberufe nach GesBG sind: Pflegefachfrau und -mann, Physiotherapeutin und -therapeut, Ergotherapeutin und -therapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und -berater, Optometristin und Optometrist sowie Osteopathin und Osteopath.
Artikel 2 Gesundheitsfachpersonen
Für die Personen nach Artikel 24 Absatz 1 GesBG wird in dieser Verordnung der Begriff «Gesundheitsfachpersonen» eingeführt. Es sind dies die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG. Ebenso sind die Inhaberinnen und Inhabern von anerkannten ausländischen Bildungsabschlüssen nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG registriert. Weiter sind die Daten über die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG enthalten. So werden beim Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung auch die Daten zu den Gesundheitsfachpersonen mit Bildungsabschlüssen nach bisherigem Recht, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 34 Abs. 3 GesBG) den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG gleichgestellt sind, eingetragen. Das Register enthält weiter An-
1 BBI 2016 7599 / SR 811.21