Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
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über die besonders schützenswerten Personendaten beantragen (Abs. 1).
Die für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden können Auskunft verlangen über die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind (Abs. 2). Da es sich bei diesen Behörden auch um andere als die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden handeln kann, ist nicht auszuschliessen, dass diese Behörden nur zum öffentlichen Teil des GesReg Zugang haben. In diesem Fall kann diese Behörde den Antrag nicht innerhalb des GesReg stellen. Für sie muss deshalb die Möglichkeit bestehen, den Antrag in Papierform oder per E-Mail zu stellen.
Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Abs. 3). Als sichere Verbindung gilt insbesondere der Versand eines eingeschriebenen Briefes.
Artikel 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene
Gesundheitsfachperson
Nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 19926 über den Datenschutz (DSG) hat jede in einem Register eingetragene Person das Recht, umfassende Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Nach Artikel 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 19937 (VDSG) können der Auskunftsantrag und die Auskunftserteilung schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Artikel 14 ermöglicht den im GesReg eingetragenen Gesundheitsfachpersonen beim SRK schriftlich (d.h. in Papierform, per E-Mail oder auf elektronischem Weg) Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person zu beantragen (Abs. 1).
Wenn sie die Auskunft auf elektronischem Weg wünschen, benötigen sie dazu einen Benutzernamen und ein Passwort. Diese Zugangsdaten müssen sie beim SRK beantragen (Abs. 2).
Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Abs. 3). Die besonders schützenswerten Personendaten werden bis auf Weiteres mit eingeschriebenem Brief versandt. Die Auskunftserteilung erfolgt kostenlos.
Artikel 15 Änderung von Daten
Nach Absatz 1 sind das SRK und die Kantone verantwortlich für jede Änderung der von ihnen eingetragenen Daten.
Nach Absatz 2 sind die Kantone gehalten, dem SRK Antrag auf Änderung der von ihnen gemeldeten besonders schützenswerten Personendaten (Art. 6 Abs. 6) und des Todesdatums (Art. 6 Abs. 7) zu stellen. Die entsprechenden Änderungsanträge können elektronisch direkt über das GesReg gestellt werden.
Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die höheren Fachschulen müssen ebenfalls die Änderung der von ihnen nach Artikeln 7 und 8 gemeldeten Daten beantragen (Abs. 3).
Wenn die Datenlieferantinnen und -lieferanten Änderungsanträge von Dritten zu den Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich erhalten, beispielsweise auf telefonischem Weg oder per E-Mail, sind sie dafür verantwortlich, dass nur solche Änderungen vorgenommen werden, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden (Abs. 4).