Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

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gaben zu denjenigen Personen, die sich nach Artikel 15 GesBG als 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer gemeldet haben.

Artikel 3 Registerführende Stelle

Das GesBG sieht vor, dass der Bundesrat die Registerführung an Dritte delegieren kann (Art. 23 Abs. 3 GesBG). Absatz 1 legt fest, dass die Führung des GesReg an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) delegiert wird. Der Bundesrat erachtet die Übertragung der Aufgaben der Registerführung an das SRK sachlich als angemessen und aus Kostengründen als zweckmässig. Die Führung des GesReg beinhaltet den Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten, die Überprüfung der Qualität der gemeldeten Daten und die Beratung der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Datennutzerinnen und -nutzer. Das SRK verfügt über Fachwissen zu den Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsberufen, über die Kontakte mit den kantonalen Aufsichtsbehörden sowie über Erfahrung in der Registerführung. Das SRK führt im Auftrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) das Nationale Register der Gesundheitsberufe (NAREG). Dieses enthält auch die Angaben zu Inhaberinnen und Inhabern von Bildungsabschlüssen, die künftig im GesReg enthalten sein werden. Der Betrieb von NAREG und Ges-Reg durch dieselbe Stelle ermöglicht die Nutzung von Synergien.

Absatz 2: Ein geordneter Betrieb erfordert die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Datenlieferantinnen und -lieferanten (namentlich der Kantone, der Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 [HFKG]), der höheren Fachschulen) sowie der Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle. Das SRK trifft die erforderlichen Massnahmen, um eine koordinierte Tätigkeit aller Beteiligten sicherzustellen. Es gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem BAG, dass alle am GesReg Beteiligten rechtzeitig über Änderungen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art informiert werden.

Das SRK erteilt nach Absatz 3 den berechtigten Personen den technischen Zugang zum Gesundheitsberuferegister für die Bearbeitung der Daten sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle. Das SRK ist Ansprechperson für Fragen von Nutzerinnen und Nutzer. Es beachtet weiter die Vorgaben des Datenschutzes.

Die Einzelheiten der Aufgaben des SRK betreffend der Registerführung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und dem SRK geregelt (Abs. 4).

Artikel 4 Aufsicht über die registerführende Stelle

Das BAG ist im Bereich der Registerführung für die Aufsicht über das SRK zuständig (Abs. 1). Die einzelnen Leistungen werden vertraglich zu definieren sein. Das SRK wird insbesondere auszuweisen haben, wie es mit den Gebühren umgeht. In jährlichen Berichten hat das SRK dem BAG die Erfüllung der Leistungen aufzuzeigen. Das BAG kann Vorortbesuche wahrnehmen. Das BAG bleibt auch bei der Delegierung der Registerführung an Dritte für das GesReg verantwortlich.

Namentlich muss das BAG im Rahmen seiner Aufsichtspflicht prüfen, ob die registerführende Stelle die Datenschutzvorgaben des Bundes einhält, insbesondere im Umgang mit den besonders schützenswerten Personendaten (Abs. 2).

Das SRK ist verpflichtet, dem BAG zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen herauszugeben und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren (Abs. 3).

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

In diesem Abschnitt werden alle Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie die Daten aufge-

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