Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

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rantinnen und -lieferanten sind.

Absatz 4: Das BAG erhebt für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 eine Gebühr nach Aufwand. Die Antragsbearbeitung, der Entscheid und die Erstellung der Verfügung verbleiben beim BAG, da das SRK diesbezüglich keine Verfügungskompetenz hat. Ebenso wird für die Zertifikatserteilung eine Gebühr erhoben (fix voraussichtlich 50 Franken pro Stück). Das Zertifikat dient der Identifikation der einzelnen Zugriffsberechtigten.

Absatz 5: Pro Stunde Aufwand werden je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 90 und 200 Franken berechnet.

Absatz 6 besagt, dass im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048 gelten.

5. Abschnitt: Datensicherheit Artikel 19

Gemäss Artikel 19 treffen alle am Gesundheitsberuferegister beteiligten Stellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und ihre Daten vor Verlust und unbefugter Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung zu schützen. Im Zusammenhang mit der Datensicherheit sind insbesondere die Bestimmungen der VDSG sowie die Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung vom 9. Dezember 20119 (BinfV) zu beachten, insbesondere das 3. Kapitel «IKT-Sicherheit und Sonderstab Informationssicherheit». Bei den im GesReg enthaltenen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Die besonders schützenswerten Personendaten werden in einem vom GesReg getrennten, sicheren Bereich abgelegt und sind nur berechtigten Personen des SRK zugänglich. Die Datensicherheit ist somit gewährleistet.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 20 Übergangsbestimmungen

Der Aufbau des Registers und die Migration der Daten aus dem NAREG werden eine gewisse Zeit beanspruchen. Aus diesen Gründen erhält die Öffentlichkeit nicht bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung Zugang zum GesReg, sondern erst dann, wenn dieses hinreichend vollständig ist, um eine transparente und aktuelle Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dies wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Registerverordnung GesBG der Fall sein (Abs. 1).

Absatz 2 legt fest, dass Personen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesBG bereits im NAREG eingetragen sind, von der Gebührenpflicht nach Artikel 18 Absatz 1 befreit sind. Diese Personen haben für die Registrierung im NAREG zu einem früheren Zeitpunkt eine Gebühr bezahlt und ihre Daten können aus dem NAREG übernommen werden.

Anhang Recht und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten

Im Anhang der Registerverordnung GesBG werden die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten in Tabellenform wiedergegeben. Das BAG erhält ein Leserecht auf alle Daten des GesReg. Die Hochschulen, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die höheren Fachschulen melden die Daten. Da sie die Daten nicht direkt via technische Schnittstelle ins GesReg eintragen, benötigen sie keinen Zugang zur technischen

8 SR 172.041.1

9 SR 172.010.58