Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
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Schnittstelle. Aus der Tabelle geht in diesem Zusammenhang daher ihre Meldepflicht hervor. Ihre Zugangsberechtigung zu den Daten des GesReg unterscheidet sich nicht von derjenigen der Öffentlichkeit und erfolgt via Öffentlichkeitsmodul des GesReg.
Der Anhang zeigt weiter alle obligatorischen oder fakultativ zu erfassenden oder zu meldenden Daten sowie, ob diese via Internet, lediglich auf Anfrage oder gar nicht öffentlich zugänglich sind (vgl. auch Art. 10 Abs. 2).
3 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die weiteren Beteiligten
Bund
Mit dem Betrieb des Gesundheitsberuferegisters entsteht für den Bund eine neue, dauerhafte Aufgabe, die er an das SRK überträgt. Durch die geplante Nutzung von Synergien mit dem NAREG, welches das SRK gegenwärtig bereits führt, werden die einmaligen Kosten für den Aufbau des neuen Registers rund 200 000 Franken ausmachen. Die Kosten des Registerbetriebs wird das SRK durch Gebühren decken können.
Im Betriebsaufwand sind auch die Weiterentwicklungskosten für die Gewährleistung des Registerbetriebs enthalten, nicht aber jene, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsänderungen anfallen können. Die Finanzierung dieser Weiterentwicklungskosten ist im Rahmen der entsprechenden Revisionen zu prüfen.
Die Aufsicht über die registerführende Stelle kann mit bestehenden Personalressourcen erfüllt werden. Insgesamt beschränkt sich der Mehraufwand für den Bund somit auf die einmaligen Aufbaukosten von 200 000 Franken, die das BAG im Rahmen der verfügbaren Mittel finanzieren kann. Auf eine hälftige Weiterverrechnung zulasten der Kantone wird verzichtet, da der administrative Aufwand im Verhältnis zur Kostenbeteiligung der Kantone hoch wäre.
Kantone
Mit der Verordnung sind keine, über das GesBG hinausgehende Auswirkungen auf die Kantone verbunden. Die Kantone üben die Aufsicht über die Gesundheitsfachpersonen aus und erteilen Berufsausübungsbewilligungen nach kantonalem Recht. Die erteilten Berufsausübungsbewilligungen werden im NAREG bereits heute eingetragen.
Auf die kantonalen Behörden kommt im Zusammenhang mit dem Transfer der im NAREG vorliegenden Daten zu den Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach kantonalem Recht vor Inkrafttreten des GesBG vorübergehend ein gewisser Zusatzaufwand zu. Ist das GesReg einmal in Betrieb, wird es den Kantonen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vollzugs des GesBG erleichtern.
Es fallen also keine wesentlichen, dauerhaften Kosten bei den Kantonen an. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen des Bundes und der Kantone bei allfälligen Fehlbeträgen zwischen den Gebühreneinnahmen und den Kosten des Registerbetriebs. In diesem Fall wäre der Kantonsbeitrag auf die einzelnen Kantone nach Massgabe der Einwohnerzahl aufzuteilen (vgl. Art. 28 Abs. 3 GesBG).
Hochschulen, andere Institutionen des Hochschulbereichs und höhere Fachschulen
Mit der Verordnung sind keine, über das GesBG hinausgehende Auswirkungen auf die Hochschulen verbunden.
Die Hochschulen, anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die höheren Fachschulen müssen dem SRK bereits heute die Daten zu ihren Absolventinnen und Absolventen