Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 11 Zugang über eine Standardschnittstelle
Über die Öffentlichkeitsseite des GesReg können nur einfache Listenabfragen gemacht werden (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern). Die systematische Abfrage von Daten nach mehreren Kriterien, die Verknüpfung und Auswertung der im GesReg erfassten Daten ist also über die öffentliche Seite des GesReg nicht möglich. Die Möglichkeiten, das Register für komplexere Abfragen (z.B. Inhaberinnen und Inhaber eines Bildungsabschlusses in Pflege nach Alter, Geschlecht und Ausstellungsdatum des Bildungsabschlusses) zu nutzen, sind somit eingeschränkt. Nach Absatz 1 wird bestimmten Nutzerinnen und Nutzern daher die systematische Abfrage und Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten des GesReg über eine Standardschnittstelle ermöglicht. Mit der Nutzung des GesReg über eine Standardschnittstelle wird den Datenlieferantinnen und - lieferanten nach Artikel 6 (Bst. a), d.h. den Kantonen die systematische Abfrage und Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten des GesReg ermöglicht, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen des GesBG erforderlich ist.
In Absatz 1 Buchstabe b wird festgehalten, dass auch öffentlichen und privaten Stellen auf Antrag der Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt werden kann. Dies jedoch nur dann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe betraut ist oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen kann, die dem Zweck des Gesundheitsberuferegisters nach Artikel 23 Absatz 2 GesBG entspricht.
Dabei erhalten Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss Absatz 2 nur Zugang zu denjenigen öffentlich zugänglichen Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GesBG benötigen.
Ebenso bestimmt Absatz 3, dass weitere öffentliche und private Stellen über die Standardschnittstelle nur auf diejenigen öffentlich zugänglichen Daten zugreifen können, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das BAG entscheidet nur auf schriftlichen, begründeten Antrag hin und gegen Gebühr über die Gewährung des Zugangs (vgl. auch Art. 18). Das SRK übernimmt, nach dem Entscheid des BAG über die Gewährung des Zugangs über eine Standardschnittstelle, die Aufgaben für die technische Anbindung. Es ist Ansprechperson für die technischen Fragen (vgl. Art. 3 Abs. 3).
Das SRK publiziert im Internet eine Liste der Stellen, die über eine Standardschnittstelle Zugang zu den öffentlichen Daten des GesReg gewährt wurde (Abs. 4).
Artikel 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken
Dieser Artikel sieht vor, wem der Bezug von Daten zu Forschungszwecken ermöglicht werden kann. In Absatz 1 Buchstabe a ist geregelt, dass das Bundesamt für Statistik (BFS) die öffentlich zugänglichen Daten jährlich für statistische Zwecke kostenlos erhält. Buchstabe b soll es öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, die öffentlich zugänglichen Daten in anonymisierter Form zu Forschungsvorhaben zu erhalten. Für diese kommt ein Zugang über die Standardschnittstelle nach Artikel 11 nicht in Frage. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss nachweisen, dass ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben vorhanden ist und die Daten des GesReg zu dessen Umsetzung auch tatsächlich erforderlich sind. Die Daten werden öffentlichen und privaten Stellen nach Absatz 2 nur auf schriftlichen Antrag beim BAG gewährt. Ausserdem erhebt das BAG für die Verwendung der Daten eine Gebühr, die sich nach Artikel 18 Absatz 4 bemisst.
Artikel 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen
Behörden
Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden können elektronisch innerhalb des Gesundheitsberuferegisters Auskunft