Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassungsverfahren ESV
geeigneten Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der spezifischen Lagebeurteilung von Fall zu Fall neu zu bestimmen sind. Aus diesen Gründen müssen die Fachexperten vor Ort mit biologischen Risiken vertraut sein. Den folgenden Institutionen ist es gemäss Absatz 2 erlaubt, Schnellnachweissysteme vor Ort zu verwenden: Den kantonalen Ereignisdiensten nach der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien (Bst. a), den seuchenpolizeilichen Organen nach TSV (Bst. b) sowie den eidgenössischen und kantonalen Pflanzenschutzdiensten und den betroffenen Betrieben nach der neuen Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV).15
4.4 Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f
Bereits heute führt die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes die elektronische Datenbank ECOGEN, in welche die Dokumente des Melde- und Bewilligungsverfahrens sowie des Vollzugs aufgenommen werden. Diese Datenbank wird im Rahmen der E-Government Strategie des Bundes weiter ausgebaut. Neu wird vorgesehen, dass alle Angaben betreffend die Meldungs- und Bewilligungsgesuche nach ESV direkt in ECOGEN einzugeben sind. Postalische Einreichungen sind immer noch möglich, allerdings wird für die Bearbeitung der Papierformulare eine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Die bestehenden Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f verweisen ausserdem neu auf den für ECOGEN eigens geschaffenen Artikel 27a.
4.5 Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c
Zusätzlich zur bisherigen Pflicht, die zuständigen kantonalen Fachstellen über Vorkommnisse oder Risiken in Sachen Biosicherheit zu informieren (Bst. a und b) müssen Betriebe künftig den kantonalen Fachstellen jeden verdächtigen Umstand betreffend laufende Tätigkeiten mit Organismen, die missbraucht werden und auf eine Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Biodiversität hindeuten könnten, melden. Mögliche Hinweise sind die Art des verwendeten Organismus, der Zweck der Tätigkeit sowie anderweitige Daten, die nahelegen, dass die Tätigkeit nicht bestimmungsgemäss erfolgt. Auch Informationen bezüglich Diebstahl und Verlust von Organismen, Änderungen des Verwendungszwecks sowie über (versuchtes oder erfolgreiches) unbefugtes Betreten gesicherter Räumlichkeiten stellen Verdachtsmomente dar, die mitgeteilt werden müssen. Diese neue Bestimmung soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden auf dem Laufenden sind und bei Bedarf angemessene Massnahmen ergreifen können. Die Kantone informieren das zuständige Bundesamt über die ihnen gemeldeten Verdachtsfälle (Abs. 2).
4.6 Artikel 19 Absatz 3
Absatz 3 entbindet die zuständigen Behörden von der Pflicht, innert Frist einen Entscheid zu erlassen, und zwar sowohl für meldepflichtige Tätigkeiten der Klasse 1 als neu auch für technische und administrative Änderungen von bereits gemeldeten Tätigkeiten der Klasse 2. Jährlich werden in der Grössenordnung von 100 - 150 technische Änderungen der Klasse 2 in der Datenbank ECOGEN eingereicht. In diesem Umfang werden die Bundesbehörden ohne Abstriche bei der Biosicherheit entlastet, denn die Informationspflicht der Antragsteller besteht unverändert fort, und die Informationen sind für die Behörden weiterhin verfügbar.
4.7 Artikel 26 Absätze 1bis und 2
Gemäss der revidierten ESV erstellt das BAG zusätzlich zu den bereits bestehenden Listen der Organismen im Einvernehmen mit dem BAFU und nach Anhörung der aufgeführten Stellen eine Liste der Organismen, die sich zur missbräuchlichen Verwendung eignen. Als gemäss
15 Die PGesV wird demnächst verabschiedet (geplant ist der Entscheid Bundesrat Ende Oktober 2018) und voraussichtlich am 1.1.2020 in Kraft treten. Die hier vorgeschlagenen Änderungen gelten vorbehaltlich der Annahme und Inkraftsetzung der PGesV. 10/18 054.11-00031/00006/00002/R335-0836