Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassungsverfahren ESV
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Für die zuständigen Bundesbehörden, insbesondere für die beiden gemäss Artikel 18 Absatz 1 im Entscheidverfahren federführenden Ämter, werden aufgrund der Integration von Biosicherungsaspekten in die ESV zusätzliche Aufgaben entstehen (Beurteilungskriterien für Meldungen und Bewilligungsanträge, Liste von Organismen, die sich zur missbräuchlichen Verwendung eignen, Vollzugshilfe zu Biosicherungsaspekten). Diese zusätzlichen Aufgaben werden jedoch durch die an anderen Orten vorgenommenen Erleichterungen wieder kompensiert.
Für die kantonalen Fachstellen, welche gemäss Artikel 23 ESV für die Überwachung in den Betrieben zuständig sind, werden die zusätzlichen Aufgaben moderat ausfallen, da diese in das bereits bestehende Kontrollsystem integriert werden können. Es wird von einer solchen Zunahme zudem nur eine Minderheit der Kantone betroffen sein, da nur in wenigen Kantonen Tätigkeiten mit Organismen stattfinden, bei welchen eine Gefahr des Missbrauchs überhaupt besteht.
Gesamthaft werden für die vorgeschlagenen Massnahmen bei den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.
6.2 Weitere Auswirkungen
Für die betroffenen Betriebe und Einrichtungen ist die Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Biosicherung (neue Kriterien für die Risikobewertung, neue Sicherheitsmassnahmen) mit einem gewissen Mehraufwand verbunden. Da es sich indessen um die Verstärkung eines bereits bestehenden Systems handelt, dürfte dieser Zusatzaufwand relativ moderat ausfallen. Angesichts der signifikanten Verbesserung der Sicherheit der Mitarbeitenden der betroffenen Betriebe sowie der Bevölkerung im Allgemeinen und der Umwelt ist dieser Mehraufwand jedoch gerechtfertigt. Auch wenn die Betriebe die Risikoermittlung unter Berücksichtigung der Kriterien zur Biosecurity vervollständigen müssen, sollte sich die Anzahl der Betriebe, die zusätzliche Sicherheitsmassnahmen ergreifen müssen, auf 30 bis 40 beschränken. Diesbezüglich ist anzumerken, dass einige Betriebe aus eigener Initiative bereits Massnahmen umsetzen (z.B. Aufzeichnung der Zugänge, Kontrolle der Vertrauenswürdigkeit des Personals). Zudem stellt eine solche Risikoermittlung zunächst einen rein analytischen Prozess dar, der ohne substanzielle technische Mittel durchgeführt werden kann. Schliesslich erfordern die neuen Aufgaben der für die Prävention der missbräuchlichen Verwendung beauftragten Person eine besondere Schulung. Die Thematik der Biosecurity soll deshalb im bereits existierenden Ausbildungsangebot « Curriculum Biosicherheit » noch ausgebaut werden.
Gesamthaft werden die Anlagen durch die vorgeschlagenen Massnahmen leicht entlastet werden. Da die vorgeschlagenen Änderungen Erleichterungen bei Tätigkeiten niederen Risikos beinhalten, während die Anforderungen für Tätigkeiten mit höherem oder hohem Risiko umfassender ausfallen, wird in der Summe der Schutz von Gesundheit und Umwelt mindestens in gleichem Ausmass wie heute gewährleistet bleiben.
18/18 054.11-00031/00006/00002/R335-0836