Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassungsverfahren ESV
müssen, wenn dieser für die Abfallbehandlung, d. h. die Inaktivierung der verwendeten Organismen, auch wirklich notwendig ist.
2.3 Neue Regelungen
2.1.1 Biosecurity
Vor dem Hintergrund des nationalen und internationalen Kontexts wurden neue Verpflichtungen aufgenommen, um in der ESV präventive Massnahmen im Bereich der Biosecurity zu verankern6. Die ESV regelt Art und Weise eines Umgangs mit Organismen (Tätigkeiten) in geschlossenen Systemen so, dass dieser Umgang bei sachgerechter Ausübung die in Artikel 1 festgelegten Schutzziele nicht gefährdet. Ein Umgang hingegen, der eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der in Artikel 1 ESV festgelegten Schutzziele anstrebt, ist illegal (Verletzung der Sorgfaltspflicht, Art. 4 ESV).
Auch legale, jedoch risikobehaftete Tätigkeiten können aufgrund der Art der verwendeten Organismen und ihrer Verwendung zur Verfolgung illegitimer Ziele herangezogen werden – dies mit der Absicht, die rechtlich geschützten Interessen (wie etwa den Schutz der menschlichen Gesundheit) zu gefährden. Die in der ESV vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Biosecurity zielen darauf ab, analog zu den Bestimmungen zur Biosicherheit die missbräuchliche Verwendung von Organismen zu verhindern und der missbräuchlichen Zweckentfremdung einer ursprünglich legitimen Verwendung von Organismen vorzubeugen.
Die neuen Massnahmen und Pflichten sind in der Systematik der Verordnung im Hinblick auf eine analoge Umsetzung der Massnahmen betreffend die Biosicherheit integriert. Die neuen Bestimmungen bezüglich Biosecurity finden sich in den Artikeln 16 und 26. Sie vervollständigen zudem die Risikoermittlung (Anhang 2.1 und 2.2) und die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen (Anhang 4).
Für die Umsetzung der neuen Pflichten und Massnahmen sind die Betriebe zuständig, die die Tätigkeiten ausüben, insbesondere die Projektverantwortlichen und der Biosecurity Officer (BSO), welche vorab die Risiken bewerten. Die Kantone und die Bundesbehörden üben ihre Vollzugs- und Aufsichtstätigkeiten entsprechend den in der ESV bereits definierten Zuständigkeiten aus.
Durch die vorgesehenen Änderungen werden die Verantwortlichen neu verpflichtet, im Rahmen der Risikoermittlung zu prüfen, ob sich ihre Tätigkeit für eine missbräuchliche Verwendung eignet. Zu diesem Zweck wurden die Kriterien der aus dem international anerkannten Fink-Bericht7,8hervorgegangenen Liste umfassend in die aktuellen Kriterien für die Risikoermittlung integriert. Überdies werden die Behörden den Verwendern eine aktualisierte Liste der Organismen, die sich zur missbräuchlichen Verwendung eignen, zur Verfügung stellen, wobei entsprechenden ausländischen Listen Rechnung getragen wird. Wird ein Risiko einer missbräuchlichen Verwendung identifiziert, sind die Betriebe gehalten, Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, damit Menschen, Tiere, Umwelt und die Biodiversität nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können.
Dank der neuen Bestimmungen werden die Kantons- und Bundesbehörden rasch über verdächtige Sachverhalte oder Vorkommnisse informiert. So können sie die Entwicklung der Lage verfolgen, von Fall zu Fall angemessene Massnahmen ergreifen (Art. 19 und 23) und sich bei Bedarf mit den zuständigen Behörden absprechen.
6 Siehe Ziffer 1 „Ausgangslage"
7 «Fink report»: Report from the National Academies: Biotechnology Research in an Age of Terrorism, Washington (DC): National Academies Press (US); 2007; ISBN-13: 978-0-309-11191-1 ISBN-10: 0-309-11191-9 (https://www.nap.edu/resource/biotechnology_research/0309089778.pdf)
8 Science and Security in a Post 9/11 World: A Report Based on Regional Discussions Between the Science and Security Communities (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK11496/). 6/18 054.11-00031/00006/00002/R335-0836