Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 18 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassungsverfahren ESV

4.9 Anhang 2.1 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe r

Buchstabe r von Ziffer 1 Absatz 1 des revidierten Anhangs schreibt vor, dass bei der Risikoermittlung neu auch die Eignung eines Organismus zur missbräuchlichen Verwendung berücksichtigt wird. Eine Eignung zur missbräuchlichen Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn die Organismen im Fall einer Freisetzung ein erhebliches Schädigungspotential aufweisen. Die Eigenschaften des Organismus bemessen sich an den übrigen Kriterien der Ziffer 1. Da die Kultur der Risikoermittlung entsprechend der Struktur der ESV bei den Verwenderinnen und Verwendern gut etabliert ist, schien es angebracht, das Kriterium der Eignung zur missbräuchlichen Verwendung in die Liste der anderen massgebenden Kriterien zur Gruppierung von Organismen zu integrieren. Die Eignung zur missbräuchlichen Verwendung bezieht sich nicht nur auf die Gefährdung der menschlichen Gesundheit, sondern auch auf die Gefährdung und Beeinträchtigung der übrigen geschützten Interessen nach Artikel 1 ESV.

4.10 Anhang 2.1 Ziffer 1 Absatz 3

Für die Gruppierung von gebietsfremden Organismen, die nach Artikel 5 Buchstabe c einschliessungspflichtig sind, bestehen heute im Anhang 2.1 keine spezifischen Kriterien. Die geltenden Kriterien sind auf Mikroorganismen ausgerichtet und berücksichtigen die Eigenschaften von Makroorganismen nur unvollständig.

Die Erfahrungen der Vollzugsbehörden in den letzten Jahren haben gezeigt, dass eine Liste von Kriterien für die Gruppierung von gebietsfremden Organismen notwendig ist. Auch Betriebe und Tätigkeitsverantwortliche haben wiederholt eine spezifische Liste von Kriterien für die Gruppierung von gebietsfremden Organismen gefordert. Die Kriterien a bis d und f beziehen sich auf die Fähigkeit der Organismen, sich in der Umwelt zu etablieren. Beurteilungen nach dem Kriterium c werden in Bezug auf die Kältetoleranz berücksichtigen müssen, dass viele Schweizer Kulturen in Gewächshäusern produziert werden. Anhand der Kriterien e, g und h sollen die Gefährdungen und Beeinträchtigungen ermittelt werden, welche die gebietsfremden Organismen an Mensch, Tier, Umwelt sowie der biologischen Vielfalt verursachen können. Die Kriterien i und j beziehen sich auf die Bekämpfungsmöglichkeiten in der Umwelt.

4.11 Anhang 2.2 Ziffer 1

Zur Ermittlung des Risikos, welches von geplanten Tätigkeiten mit Organismen in geschlossenen Systemen ausgeht, sollen neu vier Kriterien aufgenommen werden, die ein besonderes Augenmerk auf Tätigkeiten richten, als Folge derer die Gefährlichkeit eines Organismus steigt. Genannt werden Pathogenität, Virulenz, Übertragbarkeit, Überlebensfähigkeit, Wirtspektrum und Tropismus (Bst. f). Dies kann (z. B. in der Grundlagenforschung über Infektionskrankheiten) mit Absicht geschehen oder eine unbeabsichtigte Folge von Experimenten mit einem anderen Ziel darstellen.

Ein aufsehenerregendes Beispiel für den zweiten Fall ist eine Reihe von Experimenten, welche 2001 publiziert wurden und zum Ziel hatten, Mäuse unfruchtbar zu machen. Die antivirale Immunantwort der Mäuse bei einer Immunantwort gegen (normalerweise nicht tödliche) Mäusepocken hätte sich auch gegen Eizellen richten und so zur Sterilität führen sollen. Das veränderte Mäusepockenvirus erwies sich in der Folge jedoch als äusserst tödlich, und zwar selbst dann noch, wenn die Mäuse zuvor gegen normale Mäusepocken geimpft worden waren. Da das Pockenvirus der Mäuse mit demjenigen des Menschen nahe verwandt ist, kamen Befürchtungen auf, dass auf ähnliche Weise auch menschliche Pockenviren erzeugt werden könnten, gegen welche selbst die bekannten Impfstoffe wirkungslos wären.

Weitere Tätigkeiten sind solche, die die Wirksamkeit von Impfstoffen, Antibiotika, antiviralen Mitteln oder von Wirkstoffen mit landwirtschaftlichem Nutzen gegen pathogene Organismen

12/18 054.11-00031/00006/00002/R335-0836