Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 18 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassungsverfahren ESV

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Gesamtübersicht der Revision

Die vorliegende Teilrevision der ESV beinhaltet drei Teile. Risikoangepasste Erleichterungen und Vereinfachungen für Gesuchsteller und Vollzugsbehörden werden dort eingeführt, wo die Risiken, die durch die Verwendung von Organismen in geschlossenen Systemen entstehen, gering sind, oder wo auch bei höheren Risiken der Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt aufgrund neuer Erkenntnisse und technischer Mittel mit geringerem Aufwand gewährleistet werden kann.

Die Vorschriften für den Umgang mit gebietsfremden invasiven Organismen werden konkretisiert, jedoch nicht verschärft. Ermöglicht wird dies durch die Erfahrungen im Vollzug seit der Totalrevision der ESV 2012, in der diese Gruppe von Organismen erstmals der ESV unterstellt wurde. Diese Konkretisierung entspricht nicht zuletzt dem Wunsch vieler betroffener Betriebe und auch der kantonalen Vollzugsbehörden, deren Arbeit dadurch erleichtert wird.

Tätigkeiten mit dem Zweck, mit Organismen Schäden zu verursachen, widersprechen den Schutzzielen von Artikel 1 ESV diametral. International hat die Bedeutung der Biosecurity4, welche den Schutz vor solcher missbräuchlicher Verwendungen beinhaltet, stark an Gewicht gewonnen. Die Teilrevision sieht deshalb neu eine explizite Regelung dort vor, wo die potenzielle Gefahr eines Missbrauchs besteht. Die neuen Regelungen integrieren sich so weitestgehend in das bestehende Rechts- und Vollzugssystem der ESV, um den Aufwand für Behörden und betroffene Betriebe so gering wie möglich zu halten.

Gesamthaft betrachtet werden sich Erleichterungen, Konkretisierungen und zusätzliche Regelungen zumindest die Waage halten; die grosse Mehrzahl der Betriebe und Behörden kann sogar mit (massvollen) Erleichterungen rechnen.

2.2 Erleichterungen und Ausnahmen

In Artikel 5biswerden den Einsatzdiensten und Behörden bei B-Ereignissen nach der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien (SR 818.101.32) und bei Bekämpfungsmassnahmen nach der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) und der Pflanzenschutzverordnung (PSV; SR 916.20) primäre Nachweise mittels Schnellnachweissystemen auf dem Schadenplatz und somit ausserhalb von geschlossenen Systemen erlaubt.

In Artikel 19 Absatz 3 werden neu auch die fachlichen Änderungen der Klasse 2 erfasst. Das zuständige Bundesamt5 muss für diese nicht mehr innert Frist einen Entscheid erlassen. Dadurch wird eine administrative Entlastung für die Bundesbehörden wie auch für die betroffenen Betriebe (kein kostenpflichtiger, formaler Entscheid mehr) erreicht, ohne Einbussen aus Risikosicht.

Eine weitere Erleichterung findet sich in Anhang 2.2 Ziffer 2 und betrifft den primären Nachweis von Organismen der Gruppe 4 aus nicht inaktiviertem klinischem Material. Solange keine Vermehrung stattfindet, kann ein solcher Nachweis neu der Klasse 3 und nicht mehr ausschliesslich der Klasse 4 zugeordnet werden.

Mit dem Ersatz der besonderen Sicherheitsmassnahmen 23 und 33 durch die neue Massnahme 36 wird gewährleistet, dass Betriebe nur dann über einen Autoklav verfügen

4 Hier und nachfolgend jeweils in Abgrenzung zur «klassischen» Biosicherheit (franz. biosécurité, engl. biosafety) gebraucht.

5 Bei Tätigkeiten, wo die menschliche Gesundheit im Vordergrund steht, ist das BAG zuständig. Für alle andere Tätigkeiten ist das BAFU zuständig. 5/18 054.11-00031/00006/00002/R335-0836