Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 18 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassungsverfahren ESV

Artikel 18 Absatz 1 zuständige Bundesämter für die human-, tier- und pflanzenpathogenen sowie die gebietsfremden Organismen sollen das BAG und das BAFU die Liste in Übereinstimmung erstellen. Im Hinblick auf die grosse Anzahl anderer involvierter Behörden sollen diese lediglich angehört werden, um die Abläufe effizient zu halten. Die Liste soll die Risikobeurteilung der missbräuchlichen Verwendung für die Betriebe und die Vollzugsbehörden erleichtern. In erster Linie sollen Organismen aufgelistet werden, die bei einer beabsichtigten oder vermuteten Freisetzung ein erhebliches Schädigungspotenzial aufweisen. Zur Aufnahme von Organismen in die Liste sollen die Kriterien nach Anhang 2.1, Ziffer 1 sowie vorhandene nationale Listen (z.B. F16, DK17) berücksichtigte werden. Mit dieser Ergänzung wird sichergestellt, dass der Liste der Organismen, die sich zur missbräuchlichen Verwendung eignen, auch international anerkannte Informationen hinzugefügt werden.

4.8 Artikel 27a:

Mit dem neu geschaffenen Artikel 27a werden die bestehenden rechtlichen Grundlagen zur elektronischen Datenbank ECOGEN präzisiert. Namentlich werden in Absatz 2 die Zugangs- und Bearbeitungsberechtigungen im gesicherten Bereich von ECOGEN neu in den Grundzügen abgebildet. Da in ECOGEN keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile gemäss Datenschutzrecht (Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG, SR 235.1) bearbeitet und bekanntgegeben werden, genügt eine entsprechende Regelung auf Verordnungsstufe (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario DSG sowie Art. 19 Abs. 1 DSG).

In ECOGEN werden Aufgaben nach der ESV erledigt und die dafür erforderlichen Daten erfasst und bearbeitet. In einem gesicherten Bereich findet der Schriftenverkehr und die Kommunikation zwischen der Kontaktstelle Biotechnologie, den zuständigen Bundesämtern, den Fachstellen und den gesuchstellenden oder meldenden Personen statt. Es werden darin gemäss Absatz 1 die gesamten Melde- und Bewilligungsverfahren durchgeführt (Art. 19 und Art. 20), von den Kantonen die ihnen mitgeteilten Vorkommnisse dem zuständigen Bundesamt gemeldet (Art. 16 Abs. 2) und Informationen und Berichte über ihre Kontrolltätigkeit übermittelt (Art. 17 Abs. 2 Bst. j) sowie Auskünfte durch die Kontaktstelle erteilt (Art. 17 Abs. 2 Bst. h). Zudem können darin weitere mit dem Vollzug der ESV verbundene Aufgaben abgewickelt werden, welche von ihrer Art und Bedeutung her mit den in Absatz 1 explizit aufgeführten Aufgaben vergleichbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontaktstelle haben im Umfang ihrer Aufgaben ein Bearbeitungs- und für Informationen, welche andere Benutzer in die Datenbank eingeben, ein Zugangsrecht. Dieses Zugangsrecht erlaubt es ihnen, Supportdienstleistungen anzubieten. Das zuständige Bundesamt hat ein Schreib- und Leserecht nur soweit, als für seine Aufgaben, d.h. insbesondere für die Entscheidfindung im Melde- und Bewilligungsverfahren, erforderlich. Gleiches gilt für die Fachstellen des Bundes und der Kantone sowie die meldenden oder gesuchstellenden Personen. Die Fachstelle des Kantons hat überdies ein Einsichtsrecht in alle Informationen über Meldende und Gesuchstellende aus ihrem Kantonsgebiet. Die Berechtigungen für den Zugang zur Datenbank werden von der Kontaktstelle erteilt. Die zuständigen Bundesämter, Fachstellen sowie meldenden oder gesuchstellenden Personen können in eigener Verantwortung innerhalb ihrer Organisation zusätzliche Benutzerrechte vergeben (Absatz 2).

Die für jedermann über das Internet abrufbaren Auskünfte zu eingegangenen Meldungen und Bewilligungsgesuchen (Art. 17 Abs. 2 Bst. d), gemeldeten und bewilligten Tätigkeiten sowie Ergebnissen von Erhebungen (Art. 17 Abs. 2 Bst. g) basieren auf Informationen, welche im gesicherten Bereich von ECOGEN gespeichert sind. Sie beinhalten Angaben, welche gemäss Artikel 28 Absatz 5 in jedem Fall öffentlich und nicht gemäss Artikel 28 Absatz 2 als vertraulich zu behandeln sind.

16 https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000025837146&dateTexte=20180103

17 https://www.biosecurity.dk/fileadmin/user_upload/PDF_FILER/Biosikringsdokumenter/en.pdf 11/18 054.11-00031/00006/00002/R335-0836