Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/71: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassungsverfahren ESV
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Europäische Union (EU) kennt nur für gentechnisch veränderte Mikroorganismen eine Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen. Der Umfang dieser Pflicht ist in der Richtlinie 2009/41/EG des Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen9 geregelt. Die ESV stützt sich zum einen weitgehend auf diese Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die besonderen Sicherheitsmassnahmen in der Tabelle des Anhangs 4, Ziffer 2.1, geht aber über sie hinaus, da sie zusätzlich eine Einschliessungspflicht für pathogene (seit 1999) und gebietsfremde Organismen (seit 2012) vorsieht. Folglich sind die neuen, konkretisierten Kriterien für die Risikoermittlung der gebietsfremden Organismen im Anhang 2.1 im EU-Recht so nicht vorhanden. Ähnliches gilt für die Änderungen bezüglich des Umgangs mit pathogenen Organismen in Artikel 5, Artikel 19, Anhang 2.2 und der Tabelle von Anhang 4.
Zur Prävention der missbräuchlichen Verwendung ist zunächst anzumerken, dass sowohl die Schweiz als auch die EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (SR 0.515.07) ratifiziert haben. Die EU-Verordnung 428/2009 des Rates der Europäischen Union vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck10 regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) und erstreckt sich auch auf Organismen und Toxine – vergleichbar mit der Schweizer Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1). Die Mehrheit der EU-Staaten ist, wie ebenfalls seit 1987 die Schweiz, zudem Mitglied der Australien-Gruppe11, welche zur Proliferationskontrolle von chemischen und biologischen Kampfstoffen eine Harmonisierung der Bestimmungen anstrebt.
In der EU existiert keine einheitliche Gesetzgebung zur Biosecurity, auch wenn einzelne Länder nationale Regelungen kennen. Exemplarisch erwähnt sei Dänemark, welches 2008 ein entsprechendes Gesetz12 und 2009 eine konkretisierende Verordnung13 erlassen hat. In der Mehrheit der Mitgliedländer der EU existieren jedoch «Bottom-up»-Regelungen in der Form von Verhaltensregeln und Richtlinien, welche meist von den nationalen Akademien oder gewichtigen Forschungseinrichtungen und -gesellschaften zur Verfügung gestellt werden.
Die vorgeschlagenen Regelungen der Biosecurityaspekte entspricht einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die anlässlich einer «Joint External Evaluation» der schweizerischen Gesetzgebung im Rahmen der internationalen Gesundheitsvorschriften 2017 erlassen worden ist14.
Diese Teilrevision respektiert die internationalen Verpflichtungen der Schweiz bzw. tangiert diese nicht.
9 ABl. L 125 vom 21.05.2009, S. 75.
10 ABl. L 134 vom 29.09.2009, S. 1.
11 http://www.australiagroup.net/en/participants.html
12 https://www.biosecurity.dk/fileadmin/user_upload/PDF_FILER/Biosikringsdokumenter/ACTNo474of17_June2008.pdf
13 https://www.biosecurity.dk/fileadmin/user_upload/PDF_FILER/Biosikringsdokumenter/en.pdf
14 http://www.who.int/ihr/procedures/mission-reports-europe/en/ 8/18 054.11-00031/00006/00002/R335-0836