Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Nach Ansicht des BVGer steht die in der VEV vorgesehene Rechtsgrundlage für die Erteilung eines humanitären Visums im Widerspruch zu Artikel 5 AuG, der die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz umfassend regelt. Insbesondere das Erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel dürfte für Asylsuchende schwierig zu erfüllen sein. Deshalb verlangt das BVGer, dass Artikel 5 AuG bei nächster Gelegenheit mit einer Ausnahmeregelung entsprechend geändert wird.
Das SRK wünscht, dass das Antragsformular für humanitäre Visa spezifische Fragen insbesondere zu Gefährdungen, die allenfalls geltend gemacht werden können, enthält. Das Ziel sei, dass die zuständigen Behörden über massgebende Informationen verfügen, um die Gefährdung der betreffenden Person festzustellen. Die SFH wünscht auch ein besonderes Formular, in dem die Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung eines humanitären Visums klar festgehalten sind.
Nach Ansicht der SRK sind im neuen Formular für die Verweigerung eines humanitären Visums D besondere Verweigerungsgründe vorzusehen, die der Situation der betroffenen Person entsprechen. Dies würde Klarheit bei Visumverweigerungen bringen.
Die SFH erinnert an die humanitäre Tradition der Schweiz und spricht sich für eine grosszügige Praxis bei der Erteilung von humanitären Visa aus. Das UNHCR begrüsst die Bestimmung zu humanitären Visa auf Verordnungsstufe und fordert, dass die Voraussetzungen weniger eng formuliert werden, sodass Flüchtlinge in einer Gefährdungssituation sich auf diese Bestimmung berufen können.
Falls die Kantone für die Regelung des Aufenthalts bei humanitären Visa zuständig wären (Art. 4 Abs. 2), schlägt TG vor, dass ein Antrag des Kantons auf Erteilung einer vorläufigen Aufnahme durch den Bund sachgerechter sei als die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton. Die ursprüngliche Einreise sei durch den Bund bewilligt worden, die Härtefallkriterien seien restriktiv und bedürften wiederum der Zustimmung des Bundes.
Persönliches Erscheinen bei der Vertretung
FR, KKJPD und VKM möchten, dass das persönliche Erscheinen des Antragstellers bei der Vertretung grundsätzlich erforderlich ist (Art. 23 Abs. 1). So könne den Kantonen ein unterstützender Bericht bereitgestellt werden.
SRK und SFH möchten, dass für Personen, die ein humanitäres Visum beantragen, die Vorsprache bei den Behörden nicht zwingend sein soll. Oft erlaube es die Situation der betroffenen Person trotz der Gefährdung nicht, sich zur Vertretung zu begeben. Die Regelung sollte Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen (Art. 23 Abs. 3). Das UNHCR hält ebenfalls fest, dass gewisse Personen festgehalten werden und sich nicht zu einer Vertretung begeben können. Artikel 23 Absatz 3 VEV sei deshalb zu streichen oder es seien Ausnahmen vorzusehen.
Die SP begrüsst auch, dass Artikel 23 Absatz 1 die Pflicht aufhebt, den Visumantrag bei der für den Wohnort zuständigen Vertretung im Ausland einzureichen. Die SP erwartet bei der Formulierung der Weisungen des SEM im Bereich der ausnahmsweisen Erscheinungspflicht bei der Vertretung im Ausland spezifische Instruktionen für die Behandlung von Gesuchen namentlich aus dem Kreis der Kulturschaffenden.
Präzisierung der Zuständigkeit
KKJPD und VKM fordern eine Präzisierung, dass das SEM für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zuständig ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). ZH schlägt auch vor, dass das SEM dafür zuständig sein soll, in humanitären Fällen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.