Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

sammenarbeit der Begleitpersonen auf dem Luftweg auf nationaler Ebene. VD stellt sich die Frage eines möglichen Einbezugs der Militärpolizei.

JU spricht sich dagegen aus, dass nur die kantonalen Polizeibehörden polizeiliche Begleitpersonen stellen (Art. 15 Bst. d VVWAL). Das Personal des Bundes, das GKW, solle sich ebenfalls beteiligen, wie dies bei der Luftverkehrssicherheit der Fall sei (Tiger-Einsätze).

BL hat gegen eine Beteiligung der Kantonspolizei am europäischen Pool der Begleitpersonen für internationale Rückführungen nichts einzuwenden. Entsprechend diskutierte die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) bereits diese Thematik sowie Vorschläge für eine Aufteilung der erforderlichen Begleitpersonen auf die Konkordate und Kantone.

AI weist darauf hin, dass bei der Zurverfügungstellung von 30 Polizisten für Rückschaffungsflüge der Aufteilungsschlüssel auf die Grösse der kantonalen Polizeikorps Rücksicht zu nehmen habe.

SO geht davon aus, dass die Absprache der Poolgrösse mit den Kantonen die Sicherheitslage in der Schweiz berücksichtigt (Art. 15bbis Abs. 1 und 2 VVWAL).

Die CVP schlägt vor, maximale Kontingente oder andere Vorbehalte festzuhalten, damit nicht unbeschränkt Personal zur Verfügung gestellt wird (Art. 15bbis Abs. 2 VVWAL).

Kosten und Pauschalbeträge

GE geht davon aus, dass die direkten oder indirekten Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung und der Vorbereitung von Einsätzen in dem in der Verordnung festgelegten Rahmen vollumfänglich vom Bund übernommen werden.

JU erachtet den Betrag von 300 Franken pro Tag und pro Begleitperson (Art. 15d Abs. 3) als zu gering im Vergleich zu Ordnungseinsätzen (Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze vom 6. April 2006; IKAPOL), die mit 600 Franken pro Tag und Person entschädigt werden. Ebenfalls weisen BE, TG und ZH darauf hin, dass mit der Pauschale von 300 Franken pro Tag die effektiv anfallenden Kosten bei Weitem nicht gedeckt seien. TG und ZH verweisen ebenfalls auf die IKAPOL, in der eine Entschädigung von 600 Franken vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 1 IKAPOL). Daher beantragen sie, die Entschädigung entsprechend anzupassen.

SO ist grundsätzlich bereit, seinen Beitrag an die personellen Ressourcen der kantonalen Polizeikräfte zu leisten, erwartet jedoch eine gerechte Entschädigung des Bundes. AI erwartet, dass in diesen Fällen der Bund die Kosten entsprechend zu übernehmen hat.

SO fordert neben der grundsätzlichen Erhöhung der Pauschale zur Aufwandentschädigung an einem internationalen Rückführungseinsatz auch eine gewisse Abstufung je nach Rolle und Aufgabe der konkret eingesetzten polizeilichen Begleitperson. So habe die Pauschale für einen «Einsatzleiter Plus», der zeit- und kostenaufwändige Ausbildungen und zwingende regelmässig Trainings zu absolvieren hat, entsprechend höher auszufallen als die Pauschale für ein «ordentliches» Mitglied des Rückführungsteams. Bei der Anpassung dieser Bestimmung sei die KKPKS entsprechend miteinzubeziehen.

Auch die CVP ist der Ansicht, dass eine Pauschale von 300 Franken pro Tag für internationale Einsätze zu tief ist. Es bestehe die Gefahr, dass nicht genügend Personal rekrutiert werden könne.

Die SP erachtet die Pauschaule von 300 Franken an der obersten Grenze.