Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
«(…) sowie Inhaberinnen und Inhaber von amtlichen Pässen, die aufgrund bilateraler Abkommen zur visumfreien Einreise in die Schweiz berechtigt sind.»
Visumpflichtänderung (Art. 8 Abs. 2 Bst. f VEV)
ZH schlägt vor, Inhaberinnen und Inhabern von Flüchtlingsausweisen gemäss Abkommen von 1951 des Vereinigten Königreichs die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz ohne Visum nicht mehr zu gestatten. Das Vereinigte Königreich falle nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und habe zudem seine Teilnahme am Europäischen Übereinkommen über die Abschaffung des Visumszwangs für Flüchtlinge am 11. Februar 2003 gekündigt.
Ausnahme von der Pflicht, ein gültiges Reisedokument zu besitzen
Das SEM kann in gewissen Ausnahmefällen Reisedokumente anerkennen, die nicht alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 6 Abs. 3 VEV). Dies betrifft Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal in diesem Staat aufhalten. Gemäss dem UNHCR ist diese Bedingung für Flüchtlinge oder schutzbedürftige Personen zu restriktiv. In diesen Fällen kann nicht verlangt werden, dass der ausstellende Staat Personen, für die er ein Dokument ausgestellt hat, zurücknimmt. Zudem ist die Rechtmässigkeit des Aufenthalts von schutzbedürftigen Personen nicht massgebend. Das UNHCR wünscht, dass Artikel 6 VEV festlegt, dass aus humanitären Gründen, einschliesslich zwecks Wiederherstellung des Familienlebens, auf das Erfordernis des Reisedokuments zu verzichten ist, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Weitere Anmerkungen:
Das UNHCR begrüsst Artikel 22 Absatz 3. Damit könnten die Vertretungen der Situation von Flüchtlingen Rechnung tragen und ihnen ermöglichen, problemlos und ohne Risiko ein Visum zu beantragen.
GE begrüsst, dass die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt in die VEV aufgenommen wurden und dass Inhaberinnen und Inhaber einer vom EDA ausgestellten Legitimationskarte eine Verpflichtungserklärung abgeben können (Art. 14 Abs. 3 Bst. b).
TI begrüsst ausdrücklich die Visumpflicht ab dem ersten Tag für Personen, die im Reisendengewerbe, Gartenbau usw. tätig sind. Dies sei im Einklang mit den Bestimmungen der bestehenden VZAE.
TI begrüsst den neuen Artikel 38 betreffend die Kantone.
VS fragt sich, ob Kroatien nicht von der Liste der Staaten mit Visumpflicht ab dem achten Tag gestrichen werden sollte, da das Land EU-Mitglied sei.
Zu Art. 2 Bst. b VEV
ZH beantragt, den Begriff «langfristiger Aufenthalt» in der gesamten VEV durch «längerfristiger Aufenthalt» zu ersetzen, da dieser Begriff der Terminologie in den massgebenden Schengen-Rechtsgrundlagen entspreche. Zudem schlägt ZH folgende Definition vor:
«Längerfristiger Aufenthalt: ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Schweiz»
Zu Art. 8 Abs. 5 VEV