Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
1.3 Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich
1.3.1 Totalrevision VEV
Die Verordnung vom 22. Oktober 20089 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist im Zuge der Schengen-Weiterentwicklungen mehrmals angepasst worden.
Der Visakodex10 ist das wichtigste europäische Instrument im Rahmen der Ausstellung von Schengen-Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie C) und für den Flughafentransit (Kategorie A). Er legt die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen fest.
Die Revision der VEV ist aus verschiedenen Gründen angezeigt: Der Verordnungstext soll vereinfacht und lesbarer gestaltet werden, indem generell auf die Schengener Vorschriften verwiesen wird, wenn diese unmittelbar anwendbar sind und keiner speziellen Umsetzungsmassnahme bedürfen; des Weiteren gilt es, eine Reihe von Begriffen zu präzisieren und die Bestimmungen über die nationalen Visa (Kategorie D) auf Verordnungsstufe zu verankern, da die meisten dieser Bestimmungen sich derzeitig lediglich in den Weisungen des SEM finden. Die vorgeschlagenen Anpassungen haben keine besonderen Auswirkungen in der Praxis, sie erlauben jedoch, dass Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands in der VEV einfacher umgesetzt werden können.
Ausserdem präzisiert der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2017 (C-638/16)11 die Regelung der Erteilung eines humanitären Visums. Der EuGH hält in seinem Urteil fest, dass der Visakodex ausschliesslich kurzfristige Aufenthalte regelt, das heisst Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Der Visakodex kann also nicht als Rechtsgrundlage für eine Einreise zwecks Einreichung eines Asylantrags im Gastland dienen. Der Visumantrag sei in einem solchen Fall auf einen längerfristigen Aufenthalt gerichtet. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann sich die Schweiz im Bereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt nicht mehr auf die Regelungen des Visakodex stützen. Es wird daher eine nationale Rechtsgrundlage benötigt, um die Einreise (mit einem Visum D) zu regeln. Diese Ergänzung der VEV berührt die materiellen Voraussetzungen und die Praxis bei der Beurteilung von Gesuchen für humanitäre Visa nicht.
1.3.2 Anpassung VZAE
Derzeit ist das SEM die alleine zuständige Behörde für die Aufarbeitung der AFIS-Resultatmeldung im Migrationsbereich (Abs. 1quinquies von Art. 87 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE12). Diese Lösung hat sich in der Praxis aus Kapazitätsgründen nicht bewährt. Neu sollen neben dem SEM auch andere Stellen bezeichnet werden können, die die Abgleichergebnisse aufbereiten und weiterleiten.
1.3.3 Anpassung RDV
Anpassungen der Verordnung vom 14. November 201213 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) sind aus folgenden Gründen notwendig:
9 SR 142.204
10Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
11http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=188626&mode=lst&pageIndex=1&dir=&occ=first&part
=1&text=&doclang=DE&cid=215181
12 SR 142.201
13 SR 143.5