Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

1.2 Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe für die Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/1624

1.2.1 Anpassung der VVWAL

Mit der Einführung eines neuen Abschnitts (1abis Internationale Rückführungseinsätze) und neuer Bestimmungen in die VVWAL (nArt. 15b ff.) soll die Verordnung (EU) 2016/1624 umgesetzt werden.

Mit der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 verpflichtet sich die Schweiz, Rückkehrbeobachter, Begleitpersonal für die Rückkehr und Rückkehrspezialisten für gemeinsame Rückführungseinsätze zur Verfügung zu stellen, wenn die europäische Grenz- und Küstenwache (früher Frontex, nachstehend Agentur) darum ersucht. Dafür werden neu europaweite Pools gebildet.

Die Eidg. Zollverwaltung (EZV) ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Agentur, und sie ist die nationale Kontaktstelle (Art. 23 der Verordnung [EU] 2016/1624). Im Rahmen der Rückführungseinsätze arbeitet das SEM ebenfalls mit der Agentur zusammen. Das SEM ist die Koordinationsstelle innerhalb der Schweiz für die Teilnahme an internationalen Rückführungseinsätzen (nArt. 15b Abs. 1 VVWAL).

In der VVWAL werden neu die Modalitäten des Einsatzes der jeweiligen nationalen Pools an gemeinsamen Rückkehraktionen geregelt (nArt. 15bbisund nArt. 15c, nArt. 15d sowie nArt. 15e VVWAL). Gleichzeitig werden auch der Status und die Einsatzmodalitäten des ausländischen Personals geregelt, das allenfalls auf Verlangen der Schweiz eingesetzt wird (nArt. 15equaterVVWAL). Zudem wird bezüglich der Verantwortlichkeit auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588 verwiesen (nArt. 15eterVVWAL). Da das Monitoring neu in Artikel 71abis AuG geregelt ist, werden schliesslich die Verweise im Titel der Artikel 15f–15i VVWAL entsprechend angepasst. Inhaltlich erfahren diese Bestimmungen keine Änderung.

1.2.2 Anpassung der VZAG

Die wichtigsten Anpassungen betreffen die Zuständigkeiten der EZV (Art. 3) hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur. Sie werden erweitert, um die mit der EU-Verordnung eingeführten neuen Bestimmungen zu integrieren; dazu gehören etwa die Verbindungsoffiziere (Art. 3 Abs. 5 Bst. a), die Schwachstellenbeurteilung (Art. 3 Abs. 5 Bst. b), die Pools für technische Ausrüstung (Art. 3 Abs. 5 Bst. c), das Konsultativforum (Art. 3 Abs. 5 Bst. d), der Grundrechtsbeauftragte (Art. 3 Abs. 5 Bst. d) und das Beschwerdeverfahren (Art. 3 Abs. 5 Bst. e). Die Bereitstellung von Personal aus dem Soforteinsatzpool fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der EZV (Art. 3b Bst. b).

Darüber hinaus ist die EZV wie bisher der erste Ansprechpartner der Agentur. Sie ist die nationale Kontaktstelle der Agentur und vertritt die Schweiz im Verwaltungsrat von Frontex.

Die Verordnungsanpassung bietet auch Gelegenheit, die Artikel zum Arbeitsvertrag des schweizerischen Personals im Ausland (Art. 4), deren Arbeitszeit (Art. 9) oder die Bereitstellung privater Motorfahrzeuge (Art. 13) zu aktualisieren und an die Praxis anzupassen. In formeller Hinsicht wurden die Verweise auf Gesetzesbestimmungen (EU-Verordnungen oder schweizerische Verordnungen) aktualisiert. Und schliesslich wurde Artikel 3 der Klarheit halber auf mehrere Artikel aufgeteilt.

8 SR 170.32