Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Bei einem Einsatz im Ausland weist die SP darauf hin, dass der Umfang, die Dauer und die Qualität von Auslandeinsätzen eine eminent aussenpolitische Dimension haben. Die Schweiz hat alles Interesse daran, in diesem Bereich nicht als Trittbrettfahrerin wahrgenommen zu werden sowie die Reputationsrisiken zu minimieren. Es ist deshalb falsch, den Entscheid ausschliesslich der EZV zu übertragen und in Buchstabe c gar noch internen Knappheitsüberlegungen Priorität einzuräumen. Vielmehr sollen bei diesem Entscheid aussenpolitische Überlegungen systematisch einfliessen.

Beschwerdeverfahren:

In Bezug auf das Beschwerdeverfahren hält SO fest, dass bei einer Beschwerde gegen eine Begleitperson der Kanton der betreffenden Begleitperson zu informieren sei. SO verlangt deshalb, dass der Kanton systematisch einbezogen wird.

Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung sieht vor, dass Teammitglieder den Disziplinarmassnahmen ihres Herkunftsstaates unterworfen bleiben. Sowohl SP als auch SFH verlangen eine Regelung für den Fall, dass Schweizer Staatsangehörige im europäischen Grenz- und Küstenschutz vom Beschwerdeverfahren betroffen sind.

Rechenschaftspflicht bzw. Informationspflicht:

Die SP weist darauf hin, dass die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, weshalb die in der EU-Verordnung vorgesehene erhöhte Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat nicht ausreiche. Vielmehr brauche es zusätzlich eine Rechenschaftspflicht auch gegenüber dem Schweizer Parlament. Zudem möchte die SP wissen, wie die Schweiz sicherstellt, dass die in Artikel 26 geforderten «ausführlichen Evaluierungsberichte», die «zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten» zu erarbeiten sind, auch dem Schweizer Parlament und der Schweizer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

4 Ergebnisse zu den Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich

AG, FR, GE, SO, TI, KKJPD, BVGer, VKM, CVP und SP begrüssen grundsätzlich die Revision der VEV und die anderen Verordnungsanpassungen und bringen einige Anmerkungen an. JU begrüsst die Revisionen im Migrationsbereich ohne besondere Anmerkungen.

4.1 Ergebnisse zur Totalrevision der VEV

AG, SG, SH, SO, TI, SRK, Stadt Bern, SSV, CVP, SP, BDP und UNHCR begrüssen die

Revision der VEV. Die CVP begrüsst insbesondere die Erteilung eines humanitären Visums mittels Visa D.

Humanitäre Visa

Nach Ansicht von VD ist der Begriff «humanitär» nicht hinreichend bestimmt. Medizinische Probleme (schwere Krankheit oder der Tod eines Angehörigen) könnten leicht als unmittelbare und ernsthafte Gefährdung von Leib und Leben erachtet werden, was hier nicht erwünscht sei. Die vorliegende Revision sollte strengere Bedingungen für eine Einreise aus humanitären Gründen anstreben, und der Begriff «humanitär» sollte näher bestimmt werden.