Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Vereinbarung mit dem EJPD
VD bedauert, dass die Pauschalentschädigung bereits in der Verordnung geregelt ist, da sie in der vorgesehenen Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geregelt werden könnte (Art. 15d VVWAL). VD wünscht, dass dieser Betrag und seine künftige Anpassung in dieser Vereinbarung festgelegt werden.
SO hält fest, dass beim Abschluss der Vereinbarung zwischen EJPD und KKPKS auch die Situation in den Kantonen gebührend zu berücksichtigen sei. Es sei ein Modell anzustreben, das mit den geringsten Einschränkungen für die Einsatzbereitschaft der zum Pool gehörenden Polizeiangehörigen im jeweiligen Kanton und mit einer grossen Planungssicherheit verbunden ist (Art. 15d Abs. 1).
Aufgaben der unabhängigen Beobachterinnen und Beobachter (Art. 15e Abs. 2 und 15h)
Das SRK wünscht, dass die Expertinnen und Experten, die Zwangsrückführungen beobachten, in allen Rückkehrphasen anwesend sein dürfen, von der Anhaltung der betroffenen Person an ihrem Wohnort bis zum Abflug. Das SRK unterstreicht die Notwendigkeit, die kantonale Praxis zu vereinheitlichen.
Laut SP fehlt an dieser Stelle der Hinweis auf die Menschenrechte. Zudem sei Artikel 15h VVWAL dahingehend zu präzisieren, dass die jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter aus Transparenzgründen veröffentlich werden. Zudem fehle eine klare Regelung, wie verbindlich die Erkenntnisse der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bei Rückkehraktionen unter der Ägide der Schweiz seien. Die Erkenntnisse sollen gemäss SP die Verfahren zugunsten eines verbesserten Grundrechtsschutzes beeinflussen.
Nach Ansicht der SP ist es problematisch, dass ausländische Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter während der Dauer ihres Einsatzes in der Schweiz dem SEM unterstellt sind (Art. 15equater). Da für die Rückkehrbeobachtung eine ausreichende Unabhängigkeit notwendig sei, müsse eine administrative Unterstellung unter das SEM genügen.
Bei der Rückführung eingesetzte Mittel (Art. 15equater Abs. 2)
Das SRK unterstreicht, dass der Einsatz bestimmter Mittel bei Zwangsrückführungen verhältnismässig sein müsse. Auf das Anbinden der betroffenen Person oder den Einsatz von Waffen sei so weit wie möglich zu verzichten.
Aktivitäten im Hoheitsgebiet von Schengen
Neu ist der Einsatz von Personal der Schweizer Behörden auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats bei Rückführungsaktionen möglich (Art. 15b/e VVWAL). Diese erhebliche Expansion der Befugnisse steigert gemäss SFH aber die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen durch die Schweizer Behörden.
Zuständigkeitsregelung SEM/EZV (Art. 15b VVWAL)
Gemäss SP ist die Zuständigkeitsregelung sehr komplex. Zudem fehle die Informationspflicht der EZV gegenüber dem SEM.