Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

SO wünscht eine Anpassung der Erläuterungen. Der Kanton verlangt die Fürsorgepflicht der kantonalen Arbeitgeber, eine adäquate Vorbereitung der Einsätze und eingehende Informationen über die geltende Rechtslage im jeweiligen Einsatzmitgliedstaat. Diese Pflicht obliege dem SEM und der Agentur.

3.2 Ergebnisse zur VZAG

Datenaustausch zwischen EZV und Frontex

Die Berechtigung der EZV, personenbezogene Daten mit der Agentur und mit den einschlägigen Behörden von anderen Schengen-Staaten auszutauschen (Art. 3 Abs. 4 VZAG), könnte gemäss SFH zur Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz, durch die Schweizer Behörden führen.

Neue Zuständigkeit der EZV

Die SFH sieht zwar, dass die (EU)-Verordnung direkt anwendbar ist, sie findet es jedoch bedenklich, dass bei der Umsetzung auf nationaler Verordnungsstufe davon ausgegangen wurde, dass eine blosse Ergänzung der Zuständigkeiten der EZV zur Ermöglichung einer Zusammenarbeit mit der Agentur (Art. 3 Abs. 5 VZAG) ausreichend sei, um die Erweiterung der Befugnisse der Schweizer Behörden auszugleichen.

Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz

ZH lehnt die Regelung entschieden ab, wonach für den Einsatz von ausländischen Grenz- und Küstenwacheteams auf schweizerischem Hoheitsgebiet die EZV zuständig sein soll. Die Personenkontrolle im Zusammenhang mit dem Ausländerrecht sei Sache der Kantone (Art. 9 Ausländergesetz; AuG) und könne nur durch ausdrückliche Zustimmung der Kantone an Behörden des Bundes übertragen werden.

Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland

Nach Ansicht der SP soll die EZV nicht allein über den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland entscheiden dürfen. Angesichts der politischen Tragweite solcher Einsätze sei das EDA einzubeziehen.

Grundrechte

Für die SP und die SFH ist unverzichtbar, dass die schweizerischen Vollzugsverordnungen spezifische institutionelle Regelungen und klare Verfahrensvorschriften zur Umsetzung der Grundrechtsschutznormen der EU-Verordnung enthalten.

Die SP fordert, die Zuständigkeit für die Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum der Agentur und dem Grundrechtsbeauftragten beispielsweise der Abteilung Menschliche Sicherheit (AMS) im EDA zu übertragen oder zumindest vorzusehen, dass die EZV zwingend mit den für Grundrechtsfragen zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Zivilgesellschaft zusammenarbeitet.

Einsatz im Ausland: