Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Das UNHCR begrüsst den Verweis auf die Normen der ICAO und des UNHCR für Reiseausweise für Flüchtlinge nach Artikel 3 RDV und den klaren Vermerk der Flüchtlingseigenschaft.

Spezifisches Dokument für Staatenlose (Art. 4 RDV)

Das UNHCR erachtet es als nicht angemessen, dass Staatenlose nur einen Pass für eine ausländische Person erhalten und kein spezifisches blaues Dokument, wie es für Flüchtlinge ausgestellt wird. Dies könne bei internationalen Reisen für die betroffenen Personen Probleme mit sich bringen. Das UNHCR empfiehlt, Staatenlosen ein Dokument auszustellen, das den Normen der ICAO und des UNHCR entspricht.

Ersatzdokument (Art. 6 RDV)

Die Möglichkeit eines Ersatzdokuments für die Einreise in die Schweiz ist in Artikel 6 RDV nicht vorgesehen. Nach Ansicht des UNHCR ist für Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und ihre Familienangehörigen in humanitären Fällen ein Dokument für die Einreise in die Schweiz vorzusehen, das einem anerkannten Reiseausweis für diese Personen entspricht. Wenn auf die Pflicht eines Reisedokuments nach Artikel 7 VEV verzichtet wird, könnte somit ein Ersatzdokument nach der RDV ausgestellt werden.

Abschaffung des Identitätsausweises

VD begrüsst die neuen Artikel 3 und 4 der RDV insofern, als sie einen besseren Schutz für unbegleitete Minderjährige und kleine Kinder bieten und vorläufig aufgenommenen Personen in bestimmten Situationen ermöglichen, in ihr Herkunftsland zu reisen.

KKJPD und VKM begrüssen diese Änderung. Die Ausstellung eines biometrischen Reiseausweises für ausländische Personen bedeute, dass die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in die Schweiz zurückkehren kann. Dies sei im Ausweis entsprechend zu ändern. ZH schlägt ebenfalls vor, im Pass für ausländische Personen, die definitiv aus der Schweiz ausreisen, den heute üblichen Hinweis, dass er während der Gültigkeitsdauer zur Rückkehr in die Schweiz berechtige, anzupassen.

TI, Stadt Bern und SSV erachten es als sinnvoll, künftig einen biometrischen Reiseausweis für ausländische Personen statt einen Identitätsausweis auszustellen (Art. 4 Abs. 6 RDV).

AG, SO, ZH und die CVP begrüssen den Wegfall des Identitätsausweises. Dies bedeute eine Vereinfachung und sei auch aus Sicherheitsgründen zu begrüssen. Die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen sei eine sachgerechte Alternative.

Reisen von begleiteten Minderjährigen

TI, KKJPD, Stadt Bern, VKM und SSV begrüssen ebenfalls, dass begleitete Minderjährige grenzüberschreitende Reisen unternehmen können. Ihrer Ansicht nach sollte die gewählte Formulierung keinen Spielraum für Missbräuche lassen. AG hat keine Einwände gegen die Möglichkeit der Ausstellung von Reisedokumenten für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Pflegekinder für grenzüberschreitende Reisen in Begleitung.

SFH und SP begrüssen die neue Reisemöglichkeit. Sie bedauern aber, dass nicht auch andere Personen wie Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene diese Möglichkeit haben.