Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Rückreisevisum
KKJPD und VKM fordern, dass das Rückreisevisum in Artikel 21 Buchstabe a VEV genannt wird. AG beantragt auch, Artikel 21 Buchstabe a VEV insofern anzupassen, als die bereits in der heutigen Version enthaltene Definition der Wiedereinreise übernommen wird. Die SP beantragt ebenfalls, dass die Gründe gemäss dem bis anhin geltenden Artikel 18 Buchstaben a und b VEV (Rückkehrvisum) in Artikel 21 VEV wieder aufgenommen werden.
Erfassung der Fingerabdrücke (Art. 26 VEV)
FR, KKJPD und VKM unterstreichen, dass keine systematische Erfassung der Fingerabdrücke von Kindern vorgesehen ist. Dies sei aber bei einem Familiennachzug, der mitunter ein strittiger Fall sein könne, von Nutzen.
Grenzkontrolle (Art. 31 Abs. 2)
Diese Bestimmung wird durch ZH abgelehnt. In Abweichung von Artikel 9 AuG werde das GWK als zuständige Behörde für die Personenkontrollen an der Grenze bezeichnet. Jedoch liege die Personenkontrolle im Zusammenhang mit dem Ausländerrecht in der Zuständigkeit der Kantone. Aus diesem Grund schlägt ZH vor, die Bestimmung so zu formulieren, dass der grundsätzlichen Zuständigkeit der Kantone Rechnung getragen wird und dass der Bund (z. B. GWK) nur subsidiär bzw. im Einvernehmen mit den Kantonen Personenkontrollen vornehmen kann.
Einreisevoraussetzungen
Zu Art. 3 Abs. 1 VEV
Bei den Einreisevoraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt (Art. 3 Abs. 1) wäre gemäss SO analog zu Artikel 5 Buchstabe a VEV der Hinweis auf die Bedingung des Besitzes eines gültigen Reisedokuments (Artikel 6 VEV) dienlich.
Zu Art. 3 Abs. 4 VEV
Die Bestimmung ist gemäss Vorschlag von ZH dahingehend zu präzisieren, dass das SEM und das EDA den Personen, die nicht alle Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllen, die Einreise einzig für den Aufenthalt in der Schweiz und nicht für den ganzen Schengen-Raum bewilligen können.
Flughafentransit (Art. 5 und 10 VEV)
ZH beantragt, dass die Voraussetzung, wonach für den Flughafentransit der Weiterflug gebucht sein muss (bisheriger Art. 6 Abs. 1 Bst. e), wieder in der VEV vorgesehen wird. Der Besitz eines Flugtickets alleine biete keine Gewähr für einen Weiterflug, da Inhaberinnen und Inhaber von «Open Tickets», die eine freie Wahl des Flugdatums ermöglichen, erst im Transitbereich ihren Weiterflug buchen. Es bestünde die Gefahr, dass diese Personen am Flughafen stranden.
ZH schlägt zu Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e VEV folgende Ergänzung vor, damit Personen, die für die Einreise in die Schweiz aufgrund des Briefwechsels über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht kein Visum benötigen, für den Flughafentransit doch ein Visum benötigen: