Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Ersetzen des Identitätsausweises durch den Pass für eine ausländische Person (Aufhebung von Art. 5 RDV)
Durch die Aufhebung von Artikel 5 soll der Identitätsausweis abgeschafft und durch den Pass für eine ausländische Person ersetzt werden. Dies rechtfertigt sich aufgrund der teilweisen Fehlinterpretationen des Namens des Identitätsausweises, der keine Identität belegt. Dieser nicht biometrische und daher fälschungsanfällige Ausweis soll künftig nicht mehr ausgegeben werden. Schliesslich spricht die Wirtschaftlichkeit gegen die Beibehaltung dieses Ausweises (geringe Stückzahl, Produktionsaufwand). Dieser wird heute nur noch für Personen aus dem Asylbereich für die Vorbereitung der Ausreise in den Herkunftsstaat bzw. für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ausgestellt.
Angabe der Nationalität in den Reiseausweisen für Flüchtlinge (Anpassung von Art. 3 und 4 RDV)
Heimatreisen von anerkannten Flüchtlingen können im Rahmen der Grenzkontrolle einfacher erkannt werden, wenn die Nationalität in den Reiseausweisen für Flüchtlinge vermerkt wird. Zurzeit ist nur der Geburtsort im Reiseausweis ersichtlich. Die zusätzliche Angabe der Nationalität erleichtert die Arbeit der Flughafenpolizei und des Grenzwachtkorps. Diese Massnahme gehört zum Massnahmenkatalog des SEM zur Erkennung von missbräuchlichen Heimatreisen.
Reisemöglichkeit für Pflegekinder, die im Besitz eines N- oder F-Ausweises sind (Art. 9 RDV)
Auslandreisen von asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Pflegekindern mit ihren Pflegeeltern sind bisher nicht explizit in der RDV vorgesehen. Solche Reisen sollen neu ausdrücklich erlaubt werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. e RDV).
2 Ablauf der Vernehmlassung und Übersicht über die Ergebnisse
2.1 Einleitende Bemerkungen
Der Ergebnisbericht weist aus, welche Bestimmungen positiv, negativ oder skeptisch aufgenommen worden sind und ob Änderungsvorschläge bestehen. Bei Teilnehmern, die den Entwurf generell akzeptieren, wird davon ausgegangen, dass sie alle Bestimmungen akzeptieren mit Ausnahme derjenigen, die sie ausdrücklich ablehnen. Bei Teilnehmern, die den Entwurf generell ablehnen, wird davon ausgegangen, dass sie alle Bestimmungen ablehnen mit Ausnahme derjenigen, die sie ausdrücklich akzeptieren.
Beim vorliegenden Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Eine Liste der Teilnehmer, die geantwortet haben, findet sich in Ziffer 5. Für detaillierte Begründungen wird auf die Originalstellungnahmen verwiesen.14
2.2 Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c - e des Vernehmlassungsgesetzes (VlG)15 wurde eine Vernehmlassung durchgeführt.
Zur Vorlage sind 40 Rückmeldungen eingegangen. Insgesamt haben sich 24 Kantone, 4 politische Parteien, ein Dachverband, das BVGer sowie 10 weitere interessierte Kreise
14Ergebnisbericht der Vernehmlassung unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abge-
schlossene Vernehmlassungen > 2018 > EJPD.