Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

SO regt an, für die notwendige Anpassung des Anhangs 2 auch ein konkretes Datum in Aussicht zu stellen, wie in Anhang 3.

Zu Art. 15 Abs. 1 VEV

SO weist darauf hin, dass das Formular «Verpflichtungserklärung» des Bundes rechtzeitig, vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnung, anzupassen sei.

Zu Art. 21 VEV

SO wünscht eine Präzisierung von Artikel 21 Buchstabe b VEV, wonach hier auf Artikel 11 Absatz 1 AuG und nicht auf Artikel 11 Absatz 2 AuG zu verweisen sei.

Zu Art. 19 VEV

BE möchte in Artikel 19 VEV keinen Verweis auf den Visakodex.

Das UNHCR verlangt, dass die geltende Praxis, wonach für humanitäre Visa keine Gebühr erhoben wird (Art. 12 Abs. 2 GebV-AuG) auf Verordnungsstufe geregelt wird.

4.2 Ergebnisse zur VZAE

GE begrüsst die Klarstellung dieser Regelung und die Formalisierung einer in GE bereits bestehenden Praxis. KKJPD, Stadt Bern und SSV begrüssen diese Revision, die die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren (Kantonspolizei, Ausländerbehörde, und Grenzwachtkorps) fördert, ebenfalls.

SO merkt an, dass der Arbeitsaufwand, den neu auch beispielsweise die kantonalen Polizeibehörden übernehmen können, zu einem Mehraufwand in den Kantonen führen könnte und zweifelt daher die Aussage an, wonach die Änderung weder finanzielle noch personelle Auswirkungen für die Kantone habe.

4.3 Ergebnisse zur RDV

SO, TI, VD, ZH, KKJPD, Stadt Bern, VKM, SSV, BDP und CVP begrüssen diese Revision

und nehmen zu verschiedenen Artikeln der RDV Stellung. Die SFH äussert sich kritisch zu diesen Anpassungen.

Eintragung der Nationalität im Reiseausweis für Flüchtlinge

AG, TI, KKJPD, Stadt Bern, VKM, SSV und CVP begrüssen, dass die Staatenlosigkeit und die Nationalität in Reiseausweisen für Flüchtlinge vermerkt werden (Art. 3 Abs. 2 RDV). Damit könne wirksamer gegen missbräuchliche Reisen in den Herkunftsstaat vorgegangen werden.

AI lehnt diesen Teil der Verordnungsanpassung ab, da Flüchtlinge, die in ihr Heimatland oder in benachbarte Staaten reisen können, nicht an Leib und Leben gefährdet seien und der Flüchtlingsstatus in diesen Fällen aberkannt werden sollte.

Für die SP ist es nachvollziehbar, die Nationalität in den Reiseausweisen zu vermerken. Jedoch sollte dies um ein vorgängiges Genehmigungsverfahren ergänzt werden, wie bereits heute in Deutschland, Frankreich, Dänemark oder Australien üblich. Die Möglichkeit, sich eine Heimatreise vorgängig genehmigen zu lassen, schaffe Rechtssicherheit. Ein blosser Besuch von Angehörigen genügt laut SP nicht für die Annahme, dass anerkannte Flüchtlinge sich wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen möchten.