Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002

Abs. 2

Einige Vernehmlassungsteilnehmende101 schliessen sich bezüglich Strafbarkeit für fahrlässiges Verhalten der Meinung der Kommissionsminderheit an und schlagen vor, darauf zu verzichten.

AR zufolge kann die Anwendung dieser Bestimmung bei komplexen Fällen sehr aufwändig werden. Die Bestrafung von fahrlässigem Verhalten sei kaum praktikabel.

Andere Vernehmlassungsteilnehmende102 finden es richtig, die fahrlässige Tatbegehung unter Strafe zu stellen. Manche103 weisen darauf hin, dass es in der Praxis schwierig sein könnte, eine vorsätzliche Verletzung der Offenlegungspflicht nachzuweisen. TI Schweiz erachtet die Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung vor dem Hintergrund der General- und Spezialprävention als wichtig.

Abs. 3

Nach Ansicht von AR ist die Zuständigkeit für die Strafverfolgung nicht klar. GE lehnt eine kantonale Zuständigkeit ab, weil dadurch Konflikte bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit entstehen könnten. Nach Auffassung von GE sollte richtigerweise die Bundesanwaltschaft zuständig sein.

Demgegenüber begrüsst SO die Zuständigkeit der Kantone für die Strafverfolgung.

4 Zugang zu den Stellungnahmen

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen sowie nach Kenntnisnahme durch die SPK-S der vorliegende Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können auf der folgenden Website eingesehen werden: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2019.html#PK.

101 AR, LU, SVP, GastroSuisse.

102 AG, SP, Public Eye, TTI.

103 SP, Public Eye, TTI.