Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002
der Finanzierung bei Ständeratswahlen zu erlassen. Das öffentliche Interesse der Stimmberechtigten, Grossspenderinnen und Grossspender sowie Finanzzahlen zu kennen, sei für beide Räte gleich. Eine unterschiedliche Behandlung wäre demnach für die Stimmberechtigten unverständlich. Zudem seien die Zuwendungen für Ständeratswahlen wegen des Majorzsystems vermutlich höher, was die Anwendung derselben Regeln für beide Räte umso mehr rechtfertige.
Anderen Teilnehmenden77 zufolge ist im Bereich der Ständeratswahlen auf eine Regelung auf Bundesebene zu verzichten, weil es sich hierbei um eine kantonale Zuständigkeit handle.
BE ist der Meinung, dass die vorgeschlagene Lösung die kantonale Zuständigkeit für Ständeratswahlen umgehe und die Gesetzgebung der Kantone in diesem Bereich beeinflusse. Zudem schaffe sie eine ungenügende Transparenz, da sie lediglich für gewählte Kandidatinnen und Kandidaten zur Anwendung komme. Laut BS enthalten die Bestimmungen zu den Ständeratswahlen Unklarheiten. Überdies werde die unterschiedliche Behandlung im erläuternden Bericht nicht begründet. Gemäss TG überzeugt die vorgeschlagene Lösung nicht.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende78 äussern sich differenziert zur Frage, ob die vorgeschlagene Lösung die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen einhalte.
Nach Auffassung von GE müssen die kantonalen Kompetenzen bei den Ständeratswahlen ausdrücklich gewahrt werden und zwar unabhängig davon, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin tatsächlich gewählt werde. NE zufolge erstreckt sich die den Kantonen vorbehaltene Zuständigkeit zum Erlass von Regeln für die Ständeratswahlen auch auf Fragen der Transparenz bei deren Finanzierung. TI ist nicht überzeugt von der vorgeschlagenen Lösung und macht geltend, dass, auch wenn die Offenlegungspflicht nur für gewählte Kandidatinnen und Kandidaten gelte, diese dennoch Daten einer Wahlkampagne betreffe, deren Regelung in die Kompetenz der Kantone falle. VD hält fest, dass es sich beim Ständerat zwar unbestrittenermassen um eine eidgenössische Behörde handle, dass es aber trotzdem den Kantonen vorbehalten sei, das Wahlverfahren der kleinen Kammer festzulegen, was grundsätzlich auch die Finanzierung der Kampagne der Kandidatinnen und Kandidaten umfasse. Zudem führe die Umsetzung einer solchen Bestimmung zu praktischen Schwierigkeiten und möglicherweise zu einer doppelten Transparenzpflicht für Mitglieder des Ständerates. Laut VD wäre ein solches System überflüssig und würde administrative Schwierigkeiten nach sich ziehen. Deshalb hält es VD für angebracht, für diejenigen Kantone, die bereits über strengere Regeln verfügten, einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts anzubringen.
Nach Auffassung des sgv diskriminiert dieser Absatz die grossen Kantone.
Abs. 4
Gemäss TI müsste geklärt werden, ob bei Nationalratswahlen eine bundesweit geführte Kampagne getrennt von der Kampagne einer kantonalen Partei für Kandidatinnen und Kandidaten ihres Kantons zu betrachten sei. Für einige Vernehmlassungsteilnehmende79 ist unklar, was unter «gemeinsame Kampagne» zu verstehen sei. Eine Teilnehmerin80 erwartet Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Regelung. Der sgv lehnt den Absatz ausdrücklich ab, weil er der Auffassung ist, dass die Umsetzung mit grossen administrativen Umtrieben verbunden wäre. Ausserdem könne es zu aufwändigen Abgrenzungen und Bewertungen kommen.
77 BE, BS, GL, SG, TG, sgv.
78 GE, NE, TI, VD.
79 GE, VD, UR.
80 HBB.