Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002
zu einer zusätzlichen Arbeitslast für die Kantone führen könnte. Die FDP macht geltend, dass der Vorentwurf keine präzisen Angaben zu den finanziellen und personellen Auswirkungen enthalte.
Laut VD werden die kantonalen Zuständigkeiten nicht tangiert. Dennoch seien die finanziellen Folgen für die Kantone zu klären. Kosten, die durch die Änderung des BPR entstünden, seien dem Bund aufzuerlegen.
3.4 Andere allgemeine Bemerkungen
Die glp schlägt vor, die staatlichen Fraktionsbeiträge auf jene Fraktionen zu verteilen, deren Parteien ihre Finanzierung offenlegen. Bei Nichtoffenlegung sollen die entsprechenden Beiträge an andere Fraktionen gehen, die ihre Finanzierung offenlegen.
Ein Vernehmlassungsteilnehmer36 fragt sich, ob der Vorlage nicht ein ganz anderes Modell entgegengesetzt werden sollte. Dieses könnte darin bestehen, Privatspenden zuzulassen, die jedoch gänzlich steuerbefreit und ab einer gewissen Höhe offenlegungspflichtig seien. Daneben sei eine staatliche Parteienfinanzierung einzuführen.
3.5 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln des Vorentwurfs
3.5.1 Art. 76b Offenlegungspflicht der politischen Parteien
Abs. 1
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende37 sind mit dem persönlichen Geltungsbereich des Vorentwurfs ausdrücklich einverstanden.
Demgegenüber machen andere Teilnehmende38 geltend, dass der von der Offenlegungspflicht betroffene Personenkreis geklärt werden müsse.
Einigen Kantonen39 zufolge ist namentlich unklar, ob die kantonalen Parteien, die einer in der Bundesversammlung vertretenen Mutterpartei angehören, ebenfalls zur Offenlegung verpflichtet seien. GE, NE und SG äussern Bedenken bezüglich der Auswirkungen einer solchen Pflicht in Bezug auf die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen. FR erachtet eine Ausweitung auf kantonale Parteien als zulässig, sofern es um eidgenössische Abstimmungen gehe.
BS ist der Auffassung, dass die Offenlegungspflicht auch die kantonalen Sektionen der von der Offenlegungspflicht betroffenen Parteien erfassen sollte. Demgegenüber findet VS, dass die neue Regelung nur auf die nationalen Parteien beziehungsweise auf die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien anzuwenden sei, während die kantonalen Parteien und ihre Sektionen durch kantonale Bestimmungen, sofern vorhanden, geregelt würden.
Eine andere Vernehmlassungsteilnehmerin40 schlägt vor, dass nicht auf politische Parteien, sondern auf Wahllisten abzustellen sei. Nach Auffassung einer weiteren Teilnehmerin41 sollten alle auf nationaler Ebene politisch aktiven Parteien, Kandidatinnen und Kandidaten, Bewegungen, Gruppierungen sowie natürlichen und juristischen Personen zur Offenlegung verpflichtet werden.
36 Fröhlich-Oprita.
37 SO, CVP, EVP, glp, lobbywatch.ch.
38 BE, BS, FR, GE, NE, SG.
39 BE, GE, NE.
40 FER.
41 PPS.