Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002

3.5.7 Art. 76h Anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland

Abs. 1 Bst. a

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende92 befürworten das Verbot der Annahme von anonymen Zuwendungen. GE regt an, auch die unter einem Pseudonym gemachten Zuwendungen zu erfassen.

Abs. 1 Bst. b

Das Verbot der Annahme von Zuwendungen aus dem Ausland wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst,93 mitunter auch von solchen, die den Vorentwurf grundsätzlich ablehnen.94

AI erachtet es als wichtig, dass Wahl- und Abstimmungskampagnen in der Schweiz nicht von ausländischen Firmen, politischen Organisationen oder Einzelpersonen beeinflusst werden. VS betont allerdings, dass dieses Verbot relativ einfach mit in der Schweiz wohnhaften Strohmännern umgangen werden könne. SH und eine weitere Vernehmlassungsteilnehmerin95 machen geltend, dass diese Bestimmung unabhängig vom indirekten Gegenvorschlag einzuführen sei. lobbywatch.ch teilt die Auffassung der Kommissionsminderheit, wonach es keinen moralischen Unterschied zwischen in- und ausländischen Zuwendungen gebe, und weist darauf hin, dass die Schweiz keine Kontrolle über Zuwendungen von ausländischen Personen, Körperschaften und Institutionen habe. Eine strafrechtliche Verfolgung wäre aus praktischen Gründen stark eingeschränkt.

Einige Kantone96 lehnen das Verbot der Annahme von Zuwendungen aus dem Ausland ab.

Nach Ansicht von AR und SG schiesst dieses Verbot über das Ziel hinaus. Mit der Vorlage solle Transparenz darüber hergestellt werden, wer Parteien und Kampagnen finanziere. Es sei zudem nicht einfach, zwischen Zuwendungen aus dem Inland und solchen aus dem Ausland zu unterscheiden, weshalb dieses Verbot den Vollzug der Vorlage zusätzlich verkomplizieren würde. GE wirft ein, dass diese Massnahme über die Empfehlungen der GRECO hinausgehe. Die fremden Eingriffe in die Schweizer Politik seien zwar eine wichtige Frage, gehörten jedoch nicht zur aktuellen Debatte. Ausserdem wäre es in der Praxis mit viel Aufwand verbunden, den Wohnsitz der Spenderinnen und Spender sowie die Einhaltung des Verbots zu überwachen, weil hierfür namentlich detaillierte Bankauszüge erforderlich seien.

Eine Vernehmlassungsteilnehmerin97 ist erstaunt, dass der Vorentwurf eine noch nicht behandelte parlamentarische Initiative umsetze, und hätte diesbezüglich mehr Angaben gewünscht.

Abs. 2

Nach Ansicht von GE ist dieser Absatz zu streichen. Werde daran festgehalten, so sei der Begriff «Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer» zu präzisieren.

Abs. 3 Bst. b und Abs. 4

GE ist der Ansicht, dass die Rückerstattung der Zuwendungen einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung mit karitativem Zweck zugutekommen sollte, wobei die Wahl bei den der Transparenzpflicht unterliegenden politischen Akteurinnen und Akteuren liege. Eine Ablieferung an den Bund werde von der Öffentlichkeit möglicherweise schlecht aufgenommen.

92 GE, UR, EVP, PPS, Public Eye, TI Schweiz, TTI.

93 AG, AI, SH, SO, UR, VS, EVP, SP, GastroSuisse, lobbywatch.ch, TI Schweiz, TTI.

94 AI, SH, UR, GastroSuisse.

95 GastroSuisse.

96 AR, GE, SG, TG.

97 FER.