Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002
Laut NW lässt sich der aus einem tieferen Schwellenwert resultierende administrative Aufwand nicht rechtfertigen, zumal dadurch keine signifikante Erhöhung der Transparenz zu erwarten sei. VS hält fest, dass ein tieferer Schwellenwert die Umsetzung und die Kontrollen verkompliziere und kaum mit dem politischen System der Schweiz vereinbar sei. SO zufolge betrifft die Offenlegungspflicht lediglich die für Bürgerinnen und Bürger bedeutenden Zuwendungen, was zu begrüssen sei. Obwohl die SVP den Vorentwurf grundsätzlich ablehnt, begrüsst sie, dass der indirekte Gegenvorschlag einen im Vergleich zur Volksinitiative höheren Schwellenwert festlege, was ein weniger bürokratisches System sowie die Berücksichtigung von Beträgen nur ab einer bestimmten Höhe bedeute.
Demgegenüber sind mehrere Vernehmlassungsteilnehmende49 der Meinung, dass der vorgesehene Schwellenwert zu hoch sei.
BL stellt fest, dass der vorgesehene Schwellenwert im Vergleich zu bestehenden Regeln auf Kantonsebene und im Ausland deutlich höher angesetzt worden sei, und schlägt vor, ihn auf der Basis der Erfahrungen in den Kantonen zu überprüfen. TG hält den von der Minderheit der Kommission vorgeschlagenen Schwellenwert für angemessener. Dieser sei auch konsistent mit Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199050 über die direkte Bundessteuer, der einen Abzug von Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen an politische Parteien bis zum Gesamtbetrag von 10 100 Franken vorsieht. Auch GE schliesst sich der Meinung der Kommissionsminderheit an (ebenso die EVP und der SSV) und erachtet namentlich eine Zuwendung, die den Wert von 10 000 Franken überschreitet, als hoch genug, um im Rahmen von politischen Aktionen und Debatten, die von Parteien geführt werden, einen gewissen Einfluss ausüben zu können. Deshalb müsse die Öffentlichkeit darüber informiert sein.
Nach Auffassung mehrerer Vernehmlassungsteilnehmenden51 schränkt ein so hoher Schwellenwert den Anwendungsbereich der Vorlage ein. Einige dieser Teilnehmenden52 halten ihn im Vergleich zum Ausland als deutlich zu hoch. Die SP, TI Schweiz und ein weiterer Vernehmlassungsteilnehmer53 weisen darauf hin, dass die meisten Parteispenden von Privatpersonen in der Schweiz einer Auswertung zufolge unter 10 000 Franken liegen.54 Nach Ansicht der SP würde Transparenz nur bei sehr hohen Zuwendungen hergestellt. Dabei gelte es zu bedenken, dass bereits mit Beträgen zwischen 10 000 Franken und 25 000 Franken Erwartungshaltungen der Spenderinnen und Spender sowie Abhängigkeiten zwischen diesen und den politischen Akteurinnen und Akteuren entstehen könnten. Ausserdem sei auch der Schwellenwert von 10 000 Franken sehr moderat angesetzt, zumal dieser den monatlichen Durchschnittslohn bei Weitem übersteige und daher für Normalbürgerinnen und Normalbürger viel Geld darstelle (dieses Argument wird auch von einem anderen Vernehmlassungsteilnehmer55 erwähnt).
TI Schweiz bringt vor, dass das Gesetz mit einem so hohen Schwellenwert praktisch nie zur Anwendung kommen würde. Zudem würden die Umgehungsmöglichkeiten erhöht, indem Zuwendungen einfacher gestückelt werden könnten. TI Schweiz hält überdies fest, dass sich der Schwellenwert von 10 000 Franken gut in das Schweizer System einfügen und zu den in einigen Kantonen bereits vorhandenen Regelungen passen würde. Auch mit diesem tieferen Schwellenwert werde die Offenlegungspflicht auf Grossspenden beschränkt, womit der administrative Aufwand für politische Akteurinnen und Akteure tief bliebe.
49 BL, GE, TG, EVP, Grüne, SP, lobbywatch.ch, PPS, Public Eye, SSV, TI Schweiz, TTI.
50 DBG, SR 642.11
51 SP, lobbywatch.ch, Public Eye, TI Schweiz, TTI.
52 SP, TI Schweiz, TTI, Public Eye.
53 TTI.
54 Artikel im St. Galler Tagblatt vom 23.3.2019, «Es klingelt in den Kassen der Parteien».
55 TTI.